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  <header short="BWO 1985" amtabk="BWO" norm="bwo_1985" title="Bundeswahlordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2002-04-19">19.4.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s1376.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 1376" type="application/pdf" rel="external noopener">1376</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2024-09-12">12.9.2024</time> I Nr. 283</change>
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  </header>
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    <prev id="34edfd14" bez="§ 26" target="26" title="Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines"/>
    <index id="f875309c" bez="§ 27" target="27" title="Wahlscheinanträge"/>
    <next id="b01d92eb" bez="§ 28" target="28" title="Erteilung von Wahlscheinen"/>
  </nav>
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    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Vorbereitung der Wahl"/>
    <section bez="Dritter Unterabschnitt" title="Wahlscheine"/>
  </scope>
  <main title="Wahlscheinanträge">
    <p nr="1">Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; <a>§ 57</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="2">Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.</p>
    <p nr="3">Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.</p>
    <p nr="4">Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 15.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des <a>§ 25 Abs. 2</a> können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend <a>§ 53 Abs. 2</a> zu verfahren hat.</p>
    <p nr="5">Bei Wahlberechtigten, die nach <a>§ 16 Abs. 2</a> nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.</p>
    <p nr="6">Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.</p>
  </main>
</jur>
