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  <header short="BWO 1985" amtabk="BWO" norm="bwo_1985" title="Bundeswahlordnung">
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2002-04-19">19.4.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s1376.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 1376" type="application/pdf" rel="external noopener">1376</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2024-09-12">12.9.2024</time> I Nr. 283</change>
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    <prev id="02df90c8" bez="§ 34" target="34" title="Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge"/>
    <index id="4804d56c" bez="§ 35" target="35" title="Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter"/>
    <next id="3009fd77" bez="§ 36" target="36" title="Zulassung der Kreiswahlvorschläge"/>
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    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Vorbereitung der Wahl"/>
    <section bez="Vierter Unterabschnitt" title="Wahlvorschläge, Stimmzettel"/>
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  <main title="Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter">
    <p nr="1">Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Die von ihm geprüften Kreiswahlvorschläge übersendet der Kreiswahlleiter in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.</p>
    <p nr="2">Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.</p>
    <p nr="3">Wird der Kreiswahlausschuss nach <a>§ 25 Abs. 4</a> des Bundeswahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.</p>
  </main>
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