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  <header short="BWO 1985" amtabk="BWO" norm="bwo_1985" title="Bundeswahlordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2002-04-19">19.4.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s1376.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 1376" type="application/pdf" rel="external noopener">1376</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2024-09-12">12.9.2024</time> I Nr. 283</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="20260d2d" bez="§ 42" target="42" title="Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahlausschusses"/>
    <index id="00446d80" bez="§ 43" target="43" title="Bekanntmachung der Landeslisten"/>
    <next id="f397d488" bez="§ 45" target="45" title="Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl"/>
  </nav>
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    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Vorbereitung der Wahl"/>
    <section bez="Vierter Unterabschnitt" title="Wahlvorschläge, Stimmzettel"/>
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  <main title="Bekanntmachung der Landeslisten">
    <p nr="1">Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelassenen Landeslisten in der durch <a>§ 30 Abs. 3 Satz 1 und 2</a> des Bundeswahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in <a>§ 39 Abs. 1 Satz 2</a> bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung) anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß <a>§ 51 Absatz 1</a> des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift. Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Landeswahlleiter im Wahlgebiet.</p>
    <p nr="2">Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber mit.</p>
  </main>
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