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  <header short="BWO 1985" amtabk="BWO" norm="bwo_1985" title="Bundeswahlordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2002-04-19">19.4.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s1376.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 1376" type="application/pdf" rel="external noopener">1376</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2024-09-12">12.9.2024</time> I Nr. 283</change>
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    <prev id="a1c91b67" bez="§ 4" target="4" title="Bildung der Wahlausschüsse"/>
    <index id="2a178a74" bez="§ 5" target="5" title="Tätigkeit der Wahlausschüsse"/>
    <next id="3ca8d50f" bez="§ 6" target="6" title="Wahlvorsteher und Wahlvorstand"/>
  </nav>
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    <section bez="Erster Abschnitt" title="Wahlorgane"/>
  </scope>
  <main title="Tätigkeit der Wahlausschüsse">
    <p nr="1">Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.</p>
    <p nr="2">Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen.</p>
    <p nr="3">Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen.</p>
    <p nr="4">Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.</p>
    <p nr="5">Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.</p>
    <p nr="6">Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.</p>
    <p nr="7">Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.</p>
  </main>
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