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  <header short="BWO 1985" amtabk="BWO" norm="bwo_1985" title="Bundeswahlordnung">
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2002-04-19">19.4.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s1376.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 1376" type="application/pdf" rel="external noopener">1376</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2024-09-12">12.9.2024</time> I Nr. 283</change>
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  </header>
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    <prev id="6dec21cc" bez="§ 52" target="52" title="Wahltisch"/>
    <index id="a0bbce3b" bez="§ 53" target="53" title="Eröffnung der Wahlhandlung"/>
    <next id="bda8914f" bez="§ 54" target="54" title="Öffentlichkeit"/>
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    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Wahlhandlung"/>
    <section bez="Erster Unterabschnitt" title="Allgemeine Bestimmungen"/>
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  <main title="Eröffnung der Wahlhandlung">
    <p nr="1">Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.</p>
    <p nr="2">Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (<a>§ 28 Abs. 6 Satz 5</a>), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach <a>§ 27 Abs. 4 Satz 3</a>, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.</p>
    <p nr="3">Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.</p>
  </main>
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