<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="95b44801" lastmod="2026-04-23T16:17:24+00:00">
  <header short="BWO 1985" amtabk="BWO" norm="bwo_1985" title="Bundeswahlordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2002-04-19">19.4.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s1376.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 1376" type="application/pdf" rel="external noopener">1376</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2024-09-12">12.9.2024</time> I Nr. 283</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="0e834839" bez="§ 88" target="88" title="Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken"/>
    <index id="95b44801" bez="§ 89" target="89" title="Sicherung der Wahlunterlagen"/>
    <next id="edb9601a" bez="§ 90" target="90" title="Vernichtung von Wahlunterlagen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Sechster Abschnitt" title="Übergangs- und Schlussbestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Sicherung der Wahlunterlagen">
    <p nr="1">Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach <a>§ 28 Abs. 8 Satz 2</a> und <a>§ 29 Abs. 1</a>, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.</p>
    <p nr="2">Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach <a>§ 28 Abs. 8 Satz 2</a> und <a>§ 29 Abs. 1</a> dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.</p>
    <p nr="3">Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.</p>
  </main>
</jur>
