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  <header short="BZRG" amtabk="BZRG" norm="bzrg" title="Bundeszentralregistergesetz">
    <long>Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1984-09-21">21.9.1984</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl184s1229.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1984 S. 1229" type="application/pdf" rel="external noopener">1229</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl184s1985.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1984 S. 1985" type="application/pdf" rel="external noopener">1985</a> I 195;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 10</a> G v. <time datetime="2026-04-23">23.4.2026</time> I Nr. 111</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 154a Nr. 3 Buchst. a</a> G v. <time datetime="2019-11-20">20.11.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s1626.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 1626" type="application/pdf" rel="external noopener">1626</a> ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. <time datetime="2019-06-21">21.6.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s0846.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 846" type="application/pdf" rel="external noopener">846</a> zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum <time datetime="2019-11-01">1.11.2019</time> in Kraft getreten war</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="cc66b370" bez="§ 38" target="38" title="Mehrere Verurteilungen"/>
    <index id="99dc3e8f" bez="§ 39" target="39" title="Anordnung der Nichtaufnahme"/>
    <next id="5277d056" bez="§ 40" target="40" title="Nachträgliche Eintragung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Das Zentralregister"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Auskunft aus dem Register"/>
    <section bez="1." title="Führungszeugnis"/>
  </scope>
  <main title="Anordnung der Nichtaufnahme">
    <p nr="1">Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Verurteilungen und Eintragungen nach <a>§ 11</a> entgegen diesem Gesetz nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Dies gilt nicht, soweit das öffentliche Interesse der Anordnung entgegensteht. Die Anordnung kann auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der Führungszeugnisse für Behörden, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse für Behörden oder auf die einmalige Erteilung eines Führungszeugnisses beschränkt werden. Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine solche der in <a>§ 11</a> bezeichneten Art oder eine Verurteilung, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, soll sie auch die Stellungnahme eines oder einer in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen einholen.</p>
    <p nr="2">Haben Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange sie diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt haben.</p>
    <p nr="3">Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht der antragstellenden Person innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.</p>
  </main>
</jur>
