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  <header short="BZRG" amtabk="BZRG" norm="bzrg" title="Bundeszentralregistergesetz">
    <long>Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1984-09-21">21.9.1984</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl184s1229.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1984 S. 1229" type="application/pdf" rel="external noopener">1229</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl184s1985.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1984 S. 1985" type="application/pdf" rel="external noopener">1985</a> I 195;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 10</a> G v. <time datetime="2026-04-23">23.4.2026</time> I Nr. 111</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 154a Nr. 3 Buchst. a</a> G v. <time datetime="2019-11-20">20.11.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s1626.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 1626" type="application/pdf" rel="external noopener">1626</a> ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. <time datetime="2019-06-21">21.6.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s0846.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 846" type="application/pdf" rel="external noopener">846</a> zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum <time datetime="2019-11-01">1.11.2019</time> in Kraft getreten war</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="a000ebe0" bez="§ 64b" target="64b" title="Eintragungen und Eintragungsunterlagen"/>
    <index id="8f412be0" bez="§ 65" target="65" title="Übernahme von Eintragungen in das Zentralregister"/>
    <next id="406f2a57" bez="§ 66" target="66" title="Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Fünfter Teil" title="Übergangs- und Schlußvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Übernahme von Eintragungen in das Zentralregister">
    <p nr="1">Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Strafregister aufgenommen worden sind, werden in das Zentralregister übernommen.</p>
    <p nr="2">Nicht übernommen werden Eintragungen über Verurteilungen zu <dl><dt>1.</dt><dd>Geldstrafe, die mehr als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr als drei Monate beträgt und keine weitere Eintragung im Register enthalten ist,</dd><dt>2.</dt><dd>Geldstrafe, bei der die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen, Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von nicht mehr als neun Monaten sowie Strafarrest, wenn die Strafe mehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist,</dd><dt>3.</dt><dd>Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von mehr als neun Monaten, aber nicht mehr als drei Jahren, die mehr als zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist,</dd><dt>4.</dt><dd>Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von mehr als drei, aber nicht mehr als fünf Jahren, die mehr als fünfzehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Absatz 2 gilt nicht, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>die betroffene Person als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als neun Monaten verurteilt worden ist,</dd><dt>2.</dt><dd>gegen die betroffene Person auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt worden ist.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Nicht übernommen werden ferner Eintragungen über Entscheidungen von Verwaltungsbehörden aus der Zeit bis zum <time datetime="1945-05-23">23. Mai 1945</time>.</p>
    <p nr="5">Die in das Zentralregister zu übernehmenden Eintragungen werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt.</p>
  </main>
</jur>
