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  <header short="C5GleichwV" amtabk="C5GleichwV" norm="c5gleichwv" title="C5-Gleichwertigkeitsverordnung">
    <long>Verordnung über gleichwertige Sicherheitsnachweise zum C5-Standard für Cloud-Computing-Dienste im Gesundheitswesen</long>
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    <index id="55eeb4e1" bez="§ 1" target="1" title="Nachweise für ein gleichwertiges Sicherheitsniveau zum C5-Kriterienkatalog"/>
    <next id="2de39cfa" bez="§ 2" target="2" title="Inkrafttreten"/>
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  <main title="Nachweise für ein gleichwertiges Sicherheitsniveau zum C5-Kriterienkatalog">
    <p nr="1">Eine Testierung oder Zertifizierung eines Cloud-Computing-Dienstes nach einem nachfolgend aufgezählten Standard (alternativer Standard) gilt als Nachweis der Einhaltung eines zu einem Typ1- oder einem Typ2-Testat nach dem Kriterienkatalog C5 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gleichwertigen Sicherheitsniveaus im Sinne des <a>§ 393 Absatz 4 Satz 3</a> des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, sofern zusätzlich die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind: <dl><dt>1.</dt><dd>ISO/IEC 27001 in der jeweils gültigen Fassung,</dd><dt>2.</dt><dd>ISO 27001 auf der Basis von IT-Grundschutz durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und</dd><dt>3.</dt><dd>Cloud Controls Matrix Version 4.0 in der jeweils gültigen Fassung.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Zusätzlich zu dem bestehenden Testat oder Zertifikat aufgrund des alternativen Standards muss für einen Cloud-Computing-Dienst ein Maßnahmenplan vorliegen, der mindestens Folgendes enthält: <dl><dt>1.</dt><dd>eine Dokumentation, die diejenigen Basiskriterien des C5-Kriterienkatalogs kennzeichnet, die materiell nicht durch den dem bestehenden Testat oder Zertifikat zugrundeliegenden alternativen Standard abgedeckt werden,</dd><dt>2.</dt><dd>eine Dokumentation der individuellen technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die ergriffen werden, um die nach Nummer 1 dokumentierten materiellen Lücken zwischen den Anforderungen des C5-Kriterienkatalogs und den Anforderungen des alternativen Standards zu beheben,</dd><dt>3.</dt><dd>eine Meilensteinplanung, aus der hervorgeht, bis wann die einzelnen Vorkehrungen nach Nummer 2 derart umgesetzt sein sollen, dass die nach Nummer 1 dokumentierten materiellen Lücken zu den Anforderungen der Basiskriterien des C5-Kriterienkatalogs behoben sind; hierbei darf ein Zeitraum von zwölf Monaten ab der Erstellung der Meilensteinplanung nicht überschritten werden und</dd><dt>4.</dt><dd>eine Dokumentation von Maßnahmen zur Erlangung eines C5-Typ1-Testats für den Cloud-Computing-Dienst innerhalb von 18 Monaten ab der Erstellung der Meilensteinplanung nach Nummer 3 und von Maßnahmen zur Erlangung eines C5-Typ2-Testats für den Cloud-Computing-Dienst innerhalb von 24 Monaten ab Erstellung der Meilensteinplanung nach Nummer 3; hierunter fallen auch vertragliche Vereinbarungen mit einem Auditor zur Durchführung eines C5-Typ1- oder eines C5-Typ2-Audits oder die Aufnahme von Vertragsverhandlungen hierzu.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Der Maßnahmenplan nach Absatz 2 und das bestehende Testat oder Zertifikat aufgrund des alternativen Standards sind den Leistungserbringern nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder den Kranken- und Pflegekassen, die einen Cloud-Computing-Dienst beauftragen, sowie den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden auf deren Verlangen hin unverzüglich vorzulegen.</p>
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