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  <header short="ChemG" amtabk="ChemG" norm="chemg" title="Chemikaliengesetz">
    <long>Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2013-08-28">28.8.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s3498.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 3498" type="application/pdf" rel="external noopener">3498</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s3991.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 3991" type="application/pdf" rel="external noopener">3991</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2026-03-29">29.3.2026</time> I Nr. 86</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="dd7f366b" bez="§ 12i" target="12i" title="Ergänzende Pflichten zu Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 2024/573"/>
    <index id="a5721e70" bez="§ 12j" target="12j" title="Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/573"/>
    <next id="9d9810ba" bez="§ 12k" target="12k" title="Ergänzende Pflichten für vorbefüllte Einrichtungen und Erzeugnisse"/>
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    <section bez="Abschnitt 2b" title="Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014"/>
  </scope>
  <main title="Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/573">
    <p nr="1">Es ist verboten, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe gemäß Anhang I Gruppe 1 der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32024R0573" title="Verordnung (EU) 2024/573" rel="noopener external">2024/573</a> in der Fassung vom <time datetime="2024-02-07">7. Februar 2024</time>, die unter Verstoß gegen die Anforderungen des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32024R0573" title="Verordnung (EU) 2024/573" rel="noopener external">2024/573</a> in der Fassung vom <time datetime="2024-02-07">7. Februar 2024</time> in den Verkehr gebracht wurden, für Dritte bereitzustellen, an Dritte abzugeben oder zu erwerben. Satz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Handlungen zur Rückgabe oder Entsorgung erfolgen. Liegt ein Verstoß gegen Satz 1 vor, soll die zuständige Behörde die Verwendung des Stoffes oder Gemisches untersagen und kann die Vernichtung des Stoffes oder Gemisches anordnen.</p>
    <p nr="2">Wer als Hersteller oder Einführer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe gemäß Anhang I Gruppe 1 der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32024R0573" title="Verordnung (EU) 2024/573" rel="noopener external">2024/573</a> in der Fassung vom <time datetime="2024-02-07">7. Februar 2024</time> an Dritte abgibt, hat bei jeder Lieferung schriftlich oder elektronisch dem Erwerber eine Erklärung mit folgenden Angaben zu übermitteln: <dl><dt>1.</dt><dd>der Name und die Anschrift des Herstellers oder Einführers,</dd><dt>2.</dt><dd>eine Bestätigung, <dl><dt>a)</dt><dd>dass und für welches Kalenderjahr oder welche Kalenderjahre ihm für die gelieferten Stoffe oder Gemische nach <a>Artikel 17 oder 21</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32024R0573" title="Verordnung (EU) 2024/573" rel="noopener external">2024/573</a> in der Fassung vom <time datetime="2024-02-07">7. Februar 2024</time> eine Quote für das Inverkehrbringen zugeteilt oder übertragen wurde,</dd><dt>b)</dt><dd>dass für die Stoffe oder Gemische eine konkret anzugebende Ausnahme von der Quotenpflicht für das Inverkehrbringen nach <a>Artikel 16 Absatz 2 oder 4</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32024R0573" title="Verordnung (EU) 2024/573" rel="noopener external">2024/573</a> in der Fassung vom <time datetime="2024-02-07">7. Februar 2024</time> vorliegt oder</dd><dt>c)</dt><dd>dass die Stoffe oder Gemische bereits vor dem <time datetime="2015-01-01">1. Januar 2015</time> in den Verkehr gebracht wurden und</dd></dl></dd><dt>3.</dt><dd>Identifikationsmerkmale, die eine eindeutige Zuordnung der Stoffe, Gemische oder ihrer Behälter zu der Erklärung ermöglichen.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe gemäß Anhang I Gruppe 1 der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32024R0573" title="Verordnung (EU) 2024/573" rel="noopener external">2024/573</a> zur Verwendung oder zur Abgabe an Dritte von einem Lieferanten aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht, ohne von diesem eine Erklärung nach Absatz 2 zu erhalten, hat die in Absatz 2 genannten Angaben zu ermitteln. Bei Abgabe an Dritte hat er bei jeder Lieferung schriftlich oder elektronisch dem Erwerber eine Erklärung zu übermitteln, aus der sich die in Absatz 2 genannten Angaben sowie sein eigener Name und seine eigene Anschrift ergibt. Können Angaben nach Absatz 2 nicht ermittelt werden, gilt Satz 2 mit den folgenden Maßgaben: In der Erklärung <dl><dt>1.</dt><dd>ist für jede nicht ermittelbare Angabe glaubhaft darzulegen, warum diese nicht ermittelt werden konnte;</dd><dt>2.</dt><dd>sind anstelle einer nicht ermittelbaren Angabe nach Absatz 2 Nummer 1 Name und Anschrift des Lieferanten aus dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anzugeben.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Bei jeder weiteren Abgabe des Stoffes oder Gemisches in der Lieferkette hat der jeweilige Abgebende die die Lieferung betreffenden Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 oder Absatz 3 sowie seinen eigenen Namen und seine eigene Anschrift schriftlich oder elektronisch dem Erwerber zu übermitteln.</p>
    <p nr="5">Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für die Abgabe zur Rückgabe oder Entsorgung sowie die Abgabe aufgearbeiteter oder recycelter Stoffe oder Gemische, die mit den Angaben nach <a>Artikel 12 Absatz 7</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32024R0573" title="Verordnung (EU) 2024/573" rel="noopener external">2024/573</a> gekennzeichnet sind. Für die Abgabe von Gemischen, die aus aufgearbeiteten oder recycelten Stoffen oder Gemischen sowie ungebrauchten Stoffen oder Gemischen bestehen, gelten die Absätze 2 bis 4 mit den folgenden Maßgaben: <dl><dt>1.</dt><dd>für die ungebrauchten Anteile des Gemisches sind die Angaben nach den Absätzen 2 bis 4 zu übermitteln;</dd><dt>2.</dt><dd>für die aufgearbeiteten oder recycelten Anteile des Gemisches genügen die Angaben nach <a>Artikel 12 Absatz 7</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32024R0573" title="Verordnung (EU) 2024/573" rel="noopener external">2024/573</a>.</dd></dl></p>
    <p nr="6">Die Angaben nach den Absätzen 2 bis 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, sind sowohl vom Abgebenden als auch vom Erwerber für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Übermittlung aufzubewahren.</p>
    <p nr="7">Die Vorlage der Angaben nach den Absätzen 2 bis 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, gegenüber der zuständigen Behörde begründet die Vermutung, dass kein Verstoß gegen Absatz 1 vorliegt. Wenn die Angaben nicht vorgelegt werden und auch nicht anderweitig glaubhaft gemacht wird, dass beim Inverkehrbringen des Stoffes oder Gemisches die Anforderungen des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32024R0573" title="Verordnung (EU) 2024/573" rel="noopener external">2024/573</a> beachtet wurden, soll die zuständige Behörde die weitere Abgabe oder Verwendung des Stoffes oder Gemisches untersagen und kann die Vernichtung des Stoffes oder Gemisches anordnen.</p>
    <p nr="8">Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 4 gelten nicht für die Abgabe durch Befüllung eines Erzeugnisses oder einer Einrichtung zum bestimmungsgemäßen endgültigen Einsatz.</p>
  </main>
</jur>
