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  <header short="CHGeldERAV" amtabk="CHGeldERAV" norm="chgelderav" title="Schweizerische-Geldforderungen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung">
    <long>Verordnung zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung beim Bundesamt für Justiz in Verfahren zur Vollstreckung von Geldforderungen nach dem Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrag</long>
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    <prev id="7a69066e" bez="§ 1" target="1" title="Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Bundesamt für Justiz"/>
    <index id="02642e75" bez="§ 2" target="2" title="Signaturanforderungen"/>
    <next id="6a46f634" bez="§ 3" target="3" title="Formular"/>
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  <main title="Signaturanforderungen">
    <p nr="1">Elektronische Dokumente gemäß <a>§ 1 Absatz 1</a> sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.</p>
    <p nr="2">Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch eine einfache elektronische Signatur ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Sichere Übermittlungswege sind: <dl><dt>1.</dt><dd>der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den <a>§§ 31a und 31b</a> der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz,</dd><dt>2.</dt><dd>der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz,</dd><dt>3.</dt><dd>der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz,</dd><dt>4.</dt><dd>der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des <a>§ 2 Absatz 5</a> des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Ergänzend zu den in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten sicheren Übermittlungswegen liegt ein sicherer Übermittlungsweg auch dann vor, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>ein verschlüsselter Übermittlungsweg auf der Grundlage des Protokollstandards „OSCI“ oder eines nach dem Stand der Technik vergleichbaren Standards genutzt wird und</dd><dt>2.</dt><dd>das Bundesamt für Justiz für diesen Übermittlungsweg festgestellt hat, dass die Integrität und Authentizität der Daten gewährleistet ist.</dd></dl></p>
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