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  <header short="COVInsAG" amtabk="SanInsKG" norm="covinsag" title="Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz">
    <long>Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 9</a> G v. <time datetime="2022-10-31">31.10.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1966.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1966" type="application/pdf" rel="external noopener">1966</a></change>
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    <index id="eba4eabb" bez="§ 1" target="1" title="Aussetzung der Insolvenzantragspflicht"/>
    <next id="084d108a" bez="§ 2" target="2" title="Folgen der Aussetzung"/>
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  <main title="Aussetzung der Insolvenzantragspflicht">
    <p nr="1">Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach <a>§ 15a</a> der Insolvenzordnung und nach <a>§ 42 Absatz 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum <time datetime="2020-09-30">30. September 2020</time> ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am <time datetime="2019-12-31">31. Dezember 2019</time> nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist <a>§ 290 Absatz 1 Nummer 4</a> der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem <time datetime="2020-03-01">1. März 2020</time> und dem <time datetime="2020-09-30">30. September 2020</time> keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.</p>
    <p nr="2">Vom <time datetime="2020-10-01">1. Oktober 2020</time> bis zum <time datetime="2020-12-31">31. Dezember 2020</time> ist allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgesetzt.</p>
    <p nr="3">Vom <time datetime="2021-01-01">1. Januar 2021</time> bis zum <time datetime="2021-04-30">30. April 2021</time> ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach Maßgabe des Absatzes 1 für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom <time datetime="2020-11-01">1. November 2020</time> bis zum <time datetime="2021-02-28">28. Februar 2021</time> einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, gilt Satz 1 auch für Schuldner, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.</p>
  </main>
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