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  <header short="COVInsAG" amtabk="SanInsKG" norm="covinsag" title="Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz">
    <long>Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 9</a> G v. <time datetime="2022-10-31">31.10.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1966.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1966" type="application/pdf" rel="external noopener">1966</a></change>
    </changes>
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    <prev id="65233db7" bez="§ 5" target="5" title="Anwendung des bisherigen Rechts"/>
    <index id="ed34459a" bez="§ 6" target="6" title="Erleichterter Zugang zum Schutzschirmverfahren"/>
    <next id="95396d81" bez="§ 7" target="7" title="Sicherstellung der Gläubigergleichbehandlung bei Stützungsmaßnahmen anlässlich der COVID-19-Pandemie"/>
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  <main title="Erleichterter Zugang zum Schutzschirmverfahren">
    <p>Die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners steht der Anwendung des <a>§ 270b</a> der Insolvenzordnung in der bis zum <time datetime="2020-12-31">31. Dezember 2020</time> geltenden Fassung bei einem zwischen dem <time datetime="2021-01-01">1. Januar 2021</time> und dem <time datetime="2021-12-31">31. Dezember 2021</time> gestellten Insolvenzantrag nicht entgegen, wenn in der Bescheinigung nach <a>§ 270b Absatz 1 Satz 3</a> der Insolvenzordnung in der bis zum <time datetime="2020-12-31">31. Dezember 2020</time> geltenden Fassung auch bestätigt wird, dass <dl><dt>1.</dt><dd>der Schuldner am <time datetime="2019-12-31">31. Dezember 2019</time> nicht zahlungsunfähig war,</dd><dt>2.</dt><dd>der Schuldner in dem letzten, vor dem <time datetime="2020-01-01">1. Januar 2020</time> abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und</dd><dt>3.</dt><dd>der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist.</dd></dl>Satz 1 gilt entsprechend, wenn die nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zu bescheinigenden Voraussetzungen zwar nicht oder nicht vollständig vorliegen, aus der Bescheinigung jedoch hervorgeht, dass aufgrund von Besonderheiten, die im Schuldner oder in der Branche, der er angehört, begründet sind oder aufgrund sonstiger Umstände oder Verhältnisse, dennoch davon ausgegangen werden kann, dass die Zahlungsunfähigkeit auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. <a>§ 5 Absatz 7</a> gilt entsprechend.</p>
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