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  <header short="DöKVAG" amtabk="DöKVAG" norm="d_kvag" title="Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 18</a> G v. <time datetime="2011-12-20">20.12.2011</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl111s2854.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2011 S. 2854" type="application/pdf" rel="external noopener">2854</a></change>
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    <prev id="bdb462ca" bez="§ 4" target="4" title="Besonderer Konkursverwalter"/>
    <index id="14ba5d47" bez="§ 5" target="5" title="Eintragungen in öffentliche Bücher oder Register"/>
    <next id="6cb7755c" bez="§ 6" target="6" title="Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung"/>
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    <section bez="Zweiter Abschnitt" title=""/>
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  <main title="Eintragungen in öffentliche Bücher oder Register">
    <p>Dem auf Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register gerichteten Ersuchen eines österreichischen Gerichts (<a>Artikel 5 Abs. 2</a> des Vertrags) ist, wenn keiner der in <a>Artikel 5 Abs. 2 Satz 1</a> des Vertrags bezeichneten Versagungsgründe vorliegt, zu entsprechen, es sei denn, aus dem Ersuchen oder aus einer dem Registergericht oder dem Grundbuchamt offenkundigen Tatsache ergibt sich, daß die Wirkungen des Konkursverfahrens sich nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstrecken. Geht das Ersuchen bei einem unzuständigen Registergericht oder einem unzuständigen Grundbuchamt ein, so leitet dieses das Ersuchen von Amts wegen unverzüglich an das zuständige Registergericht oder Grundbuchamt weiter und unterrichtet hierüber das ersuchende Gericht.</p>
  </main>
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