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<jur id="cde17cb0" lastmod="2026-04-23T23:26:19+00:00">
  <header short="DaTraGebV" amtabk="DaTraGebV" norm="datragebv" title="Datentransparenz-Gebührenverordnung">
    <long>Verordnung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-01-29">29.1.2025</time> I Nr. 27</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b565a1c2" bez="§ 7" target="7" title="Höhe der Gebühr für Beratung, Erstellung vorläufiger Auswertungen und Zwischenergebnisse"/>
    <index id="cde17cb0" bez="§ 8" target="8" title="Höhe der Gebühr bei Rücknahme des Antrags"/>
    <next id="64ef433d" bez="§ 9" target="9" title="Erstattung von Auslagen"/>
  </nav>
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  <main title="Höhe der Gebühr bei Rücknahme des Antrags">
    <p nr="1">Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor das Forschungsdatenzentrum mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung begonnen hat, beträgt die Gebühr die Hälfte der Grundgebühr nach <a>§ 5</a>. Keine Gebühr ist zu erheben, wenn das Forschungsdatenzentrum mit der sachlichen Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen hat.</p>
    <p nr="2">Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem das Forschungsdatenzentrum mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung bereits begonnen hat, beträgt die Gebühr die Summe aus der Grundgebühr nach <a>§ 5</a> und der Hälfte der jeweiligen nach <a>§ 6</a> vorgesehenen Zusatzgebühr.</p>
  </main>
</jur>
