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  <header short="DBATURNV" amtabk="DBATURNV" norm="dbaturnv" title="Notifizierungsverordnung DBA Türkei">
    <long>Verordnung zur Umsetzung der Notifizierung zur Anwendung der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutsch-türkischen Doppelbesteuerungsabkommen</long>
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    <prev id="409897b2" bez="§ 1" target="1" title="Abkommen"/>
    <index id="3895bfa9" bez="§ 2" target="2" title="Vermeidung der Doppelbesteuerung"/>
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  <main title="Vermeidung der Doppelbesteuerung">
    <p>Aufgrund der auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung gemäß <a>Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e</a> Doppelbuchstabe bb des Abkommens wird bei einer nach <a>Artikel 4</a> des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person die Doppelbesteuerung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach <a>Artikel 15</a> des Abkommens wie folgt vermieden: Einkünfte, die nach dem Abkommen in der Republik Türkei besteuert werden können, sind nicht mehr von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer nach <a>Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a</a> des Abkommens auszunehmen, wenn aufgrund eines anderen, nichtsteuerlichen bilateralen Abkommens die Republik Türkei diese Einkünfte nicht besteuern kann. In diesen Fällen vermeidet die Bundesrepublik Deutschland die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach <a>Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b</a> des Abkommens.</p>
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