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  <header short="DerivateV 2013" amtabk="DerivateV" norm="derivatev_2013" title="Derivateverordnung">
    <long>Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 18 Abs. 1</a> G v. <time datetime="2021-06-03">3.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s1498.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 1498" type="application/pdf" rel="external noopener">1498</a></change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 11</a> G v. <time datetime="2026-04-09">9.4.2026</time> I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="bede9c96" bez="§ 21" target="21" title="Wiederanlage von Sicherheiten"/>
    <index id="c6d3b48d" bez="§ 22" target="22" title="Ermittlung des Anrechnungsbetrags für strukturierte Investmentvermögen"/>
    <next id="aef16ccc" bez="§ 23" target="23" title="Grundsatz"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Marktrisiko"/>
    <section bez="Unterabschnitt 3" title="Einfacher Ansatz"/>
  </scope>
  <main title="Ermittlung des Anrechnungsbetrags für strukturierte Investmentvermögen">
    <p>Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für strukturierte Investmentvermögen kann alternativ für die einzelnen Auszahlungsprofile getrennt ermittelt werden, sofern <dl><dt>1.</dt><dd>das Investmentvermögen passiv und entsprechend einer festgelegten Auszahlung nach Ablauf der Dauer des Investmentvermögens verwaltet wird und die Investitionen des Investmentvermögens der Sicherstellung der festgelegten Auszahlungen dienen,</dd><dt>2.</dt><dd>die festgelegte Auszahlung in eine begrenzte Anzahl voneinander getrennter Szenarien unterteilt ist, die sich nach der Wertentwicklung der Basisinstrumente bestimmen und zu unterschiedlichen Auszahlungsprofilen führen,</dd><dt>3.</dt><dd>während der Laufzeit des Investmentvermögens zu jedem Zeitpunkt nur ein Auszahlungsprofil relevant sein kann,</dd><dt>4.</dt><dd>die gemäß <a>§ 5 Absatz 2</a> gewählte Methode angemessen ist und keine wesentlichen Risiken unberücksichtigt bleiben,</dd><dt>5.</dt><dd>das Investmentvermögen eine begrenzte Dauer von höchstens neun Jahren hat,</dd><dt>6.</dt><dd>nach einem anfänglichen Vertriebszeitraum keine weiteren Anteile des Investmentvermögens ausgegeben werden,</dd><dt>7.</dt><dd>der maximale Verlust, der durch den Wechsel zwischen Auszahlungsprofilen entsteht, auf 100 Prozent des ersten Ausgabepreises begrenzt ist und</dd><dt>8.</dt><dd>der Einfluss der Wertentwicklung eines Basisinstruments auf das Auszahlungsprofil bei einem Wechsel zwischen Szenarien die jeweiligen Anlagegrenzen nach den <a>§§ 206 und 207</a> des Kapitalanlagegesetzbuches bezogen auf den anfänglichen Wert des Investmentvermögens nicht übersteigt.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
