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  <header short="DerivateV 2013" amtabk="DerivateV" norm="derivatev_2013" title="Derivateverordnung">
    <long>Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 18 Abs. 1</a> G v. <time datetime="2021-06-03">3.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s1498.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 1498" type="application/pdf" rel="external noopener">1498</a></change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 11</a> G v. <time datetime="2026-04-09">9.4.2026</time> I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="d9ae73a1" bez="§ 25" target="25" title="Abschluss und Bewertung eines OTC-Derivates"/>
    <index id="72fcb0c8" bez="§ 26" target="26" title="Kündbarkeit von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften"/>
    <next id="0693ff69" bez="§ 27" target="27" title="Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Kreditrisiko und Liquiditätsrisiko"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Liquiditätsrisiko und Kontrahentenrisiko"/>
  </scope>
  <main title="Kündbarkeit von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften">
    <p nr="1">Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss berechtigt sein, jederzeit ein Wertpapier-Darlehen zu kündigen und zu beenden. Alle im Rahmen des Wertpapier-Darlehens übertragenen Wertpapiere müssen jederzeit zurückübertragen werden können.</p>
    <p nr="2">Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss berechtigt sein, jederzeit <dl><dt>1.</dt><dd>ein Pensionsgeschäft zu kündigen und zu beenden,</dd><dt>2.</dt><dd>bei einem einfachen Pensionsgeschäft (Repo-Geschäft) die zugrunde liegenden Wertpapiere zurückzufordern und</dd><dt>3.</dt><dd>bei einem umgekehrten Pensionsgeschäft (Reverse-Repo-Geschäft) <dl><dt>a)</dt><dd>den vollen Geldbetrag zurückzufordern oder</dd><dt>b)</dt><dd>den angelaufenen Geldbetrag in Höhe des Marktwertes des Reverse-Repo-Geschäftes zurückzufordern; anzusetzen ist der Marktwert des Reverse-Repo-Geschäftes bei der Bewertung des Nettoinventarwertes des Investmentvermögens.</dd></dl></dd></dl></p>
    <p nr="3">Pensionsgeschäfte mit einer Laufzeit von bis zu einer Woche gelten als Geschäfte, bei denen der volle Geldbetrag oder die zugrunde liegenden Wertpapiere jederzeit zurückgefordert werden können.</p>
    <p nr="4">Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf bei Sonstigen Investmentvermögen unter den Voraussetzungen des <a>§ 221 Absatz 7</a> des Kapitalanlagegesetzbuches von den Absätzen 1 und 2 abweichen. Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen des <a>§ 284 Absatz 2</a> des Kapitalanlagegesetzbuches von den Absätzen 1 und 2 abweichen.</p>
    <p nr="5">Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte sind im Rahmen des Liquiditätsrisikomanagementprozesses zu berücksichtigen. Es ist sicherzustellen, dass den Rücknahmeverpflichtungen, die durch Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte auftreten können, nachgekommen werden kann.</p>
  </main>
</jur>
