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  <header short="DienstRÄndG 5" amtabk="DienstRÄndG 5" norm="dienstr_ndg_5" title="Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften">
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    <prev id="02bb21a0" bez="Art 8" target="art_8" title="Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes"/>
    <index id="7ab609bb" bez="Art 9" target="art_9" title="Änderung der Dienstgradbezeichnung früherer Berufssoldaten, die als Hauptfeldwebel in den Ruhestand getreten sind oder entlassen wurden"/>
    <next id="f2a17196" bez="Art 10" target="art_10" title=""/>
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  <main title="Änderung der Dienstgradbezeichnung früherer Berufssoldaten, die als Hauptfeldwebel in den Ruhestand getreten sind oder entlassen wurden">
    <p nr="1">Ein früherer Berufssoldat, der vor dem <time datetime="1983-01-01">1. Januar 1983</time> mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann in den Ruhestand getreten ist oder in den Ruhestand versetzt worden ist, darf abweichend von <a>§ 44 Abs. 7</a> des Soldatengesetzes den Dienstgrad <dl><dt>a)</dt><dd>Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat, oder</dd><dt>b)</dt><dd>Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage erhalten hat.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Einem vor dem <time datetime="1983-01-01">1. Januar 1983</time> mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/ Hauptbootsmann entlassenen Berufssoldaten kann der Bundesminister der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, abweichend von <a>§ 49 Abs. 5</a> des Soldatengesetzes den Dienstgrad <dl><dt>a)</dt><dd>Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat, oder</dd><dt>b)</dt><dd>Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage erhalten hat.</dd></dl>Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist.</p>
    <p nr="3">Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.</p>
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