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<jur id="8e06904c" lastmod="2026-09-18T23:21:33+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/dienstunf_rangaa_bertrano/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T22:41:37+00:00" source-sha256="bd63f85375e379b7547b21b1d87e62481c97d778fcf0b115a65482ffe6118f71" source-last-modified="Wed, 10 Sep 2025 20:00:04 GMT">
  <header short="DienstUnFürAngAAÜbertrAnO" amtabk="AAÜbertrAnODienstUnFürAng" norm="dienstunf_rangaa_bertrano" title="Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden sowie die Vertretung bei Klagen in Erstattungsverfahren von Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Amts im In- und Ausland sowie Familienangehörigen von im Ausland tätigen Beamtinnen und Beamten und von Tarifbeschäftigten auf das Bundesverwaltungsamt in Dienstunfallfürsorgeangelegenheiten">
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    <prev id="0611e861" bez="Eingangsformel" target="eingangsformel" title=""/>
    <index id="8e06904c" bez="§ 1" target="1" title="Übertragung der Zuständigkeit für Dienstunfallfürsorgeleistungen sowie für damit zusammenhängende Widerspruchs- und Klageverfahren"/>
    <next id="f60bb857" bez="§ 2" target="2" title="Inkrafttreten"/>
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  <main title="Übertragung der Zuständigkeit für Dienstunfallfürsorgeleistungen sowie für damit zusammenhängende Widerspruchs- und Klageverfahren">
    <p nr="1">Dem Bundesverwaltungsamt werden die Zuständigkeiten für die Auszahlung von Leistungen sowie die Vereinnahmung von Erstattungen in folgenden Bereichen übertragen, soweit Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Amts im In- und Ausland sowie Familienangehörige von im Ausland tätigen Beamtinnen und Beamten und von Tarifbeschäftigten betroffen sind: <dl><dt>1.</dt><dd>Dienstunfallfürsorgeleistungen gemäß <a>§ 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3</a> Beamtenversorgungsgesetz,</dd><dt>2.</dt><dd>Sachschadenersatz gemäß <a>§ 32</a> Beamtenversorgungsgesetz sowie gemäß der Sachschadenerstattungsrichtlinie,</dd><dt>3.</dt><dd>Vereinnahmung von übergeleiteten Schadensersatzansprüchen aus Dienstunfällen gemäß <a>§ 76</a> Bundesbeamtengesetz.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Festsetzungsstelle in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1 und 2.</p>
    <p nr="3">Für die Angelegenheiten nach Absatz 1 wird dem Bundesverwaltungsamt die Zuständigkeit für Widerspruchsverfahren übertragen.</p>
    <p nr="4">Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Angelegenheiten nach Absatz 1 übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.</p>
    <p nr="5">Die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen behält sich vor, im Einzelfall die Entscheidung nach Absatz 3 an sich zu ziehen und die Vertretung nach Absatz 4 abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.</p>
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