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  <header short="DIMDIAMV" amtabk="DIMDIAMV" norm="dimdiamv" title="BfArM-Arzneimitteldatenverordnung">
    <long>Verordnung über das datenbankgestützte Informationssystem über Arzneimittel des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 9</a> G v. <time datetime="2021-09-27">27.9.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s4530.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 4530" type="application/pdf" rel="external noopener">4530</a></change>
      <change type="Hinweis">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 4 Nr. 2</a> G v. <time datetime="2021-09-27">27.9.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s4530.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 4530" type="application/pdf" rel="external noopener">4530</a> ist berücksichtigt</change>
    </changes>
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    <prev id="5e7e87fe" bez="§ 1" target="1" title="Art und Inhalt des Informationssystems"/>
    <index id="4d8d2df9" bez="§ 2" target="2" title="Datenübermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte"/>
    <next id="92359864" bez="§ 3" target="3" title="Bereitstellung von Daten und Nutzung des Informationssystems"/>
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  <main title="Datenübermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte">
    <p nr="1">Unbeschadet der Anforderungen anderer gesetzlicher Bestimmungen übermitteln die für den Vollzug des Arzneimittelgesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die in <a>§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, Absatz 2 und 3</a> genannten Daten durch Datenfernübertragung oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die technischen oder funktionsbedingten Anforderungen an die Datenübermittlung, einschließlich des Beginns und des Zeitraums der Übermittlung, werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Behörden des Bundes und der Länder festgelegt; das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist zu beteiligen. Die Übermittlung der in Satz 1 genannten Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erfolgt nicht, soweit die zuständigen Behörden des Bundes oder der Länder die Daten nach <a>§ 64 Absatz 3g</a> des Arzneimittelgesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32014R0536" title="Verordnung (EU) Nr. 536/2014" rel="noopener external">536/2014</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2014-04-16">16. April 2014</time> über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32001L0020" title="Richtlinie 2001/20/EG" rel="noopener external">2001/20/EG</a> (ABl. L 158 vom <time datetime="2014-05-27">27.5.2014</time>, S. 1; L 311 vom <time datetime="2016-11-17">17.11.2016</time>, S. 25) an eine Datenbank der Europäischen Arzneimittel-Agentur übermitteln müssen.</p>
    <p nr="2">Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler übermitteln die in <a>§ 1 Absatz 1 Nummer 3</a> genannten Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte durch Datenfernübertragung oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern. Dabei sind anzugeben: <dl><dt>1.</dt><dd>die jährlich abgegebene Gesamtmenge, aufgeschlüsselt nach den ersten beiden Ziffern der Postleitzahl der Anschrift des jeweiligen Tierarztes, sowie</dd><dt>2.</dt><dd>die Zulassungsnummer des jeweils abgegebenen Arzneimittels.</dd></dl>Die Angaben sind spätestens zum 31. März des Folgejahres, erstmals zum <time datetime="2012-03-31">31. März 2012</time> für das Jahr 2011 zu übermitteln. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie den sonstigen zuständigen Behörden des Bundes die näheren technischen oder funktionsbedingten Anforderungen an die Datenübermittlung, wie Eingabemasken, Formate, Vokabulare oder zu verwendende Datenträger, und macht diese Anforderungen im Bundesanzeiger bekannt; das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist zu beteiligen.</p>
    <p nr="3">Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Übermittlung der Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Verpflichteten sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten verantwortlich. Bei der Übermittlung der Daten sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen. Im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.</p>
  </main>
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