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  <header short="DiPAV" amtabk="DiPAV" norm="dipav" title="Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung">
    <long>Verordnung zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch</long>
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      <change type="Hinweis">Geändert durch <a>Art. 4a</a> G v. <time datetime="2024-03-22">22.3.2024</time> I Nr. 101</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="70c91545" bez="§ 25" target="25" title="Sonstige Gebühren"/>
    <index id="08c43d5e" bez="§ 26" target="26" title="Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung auf Antrag"/>
    <next id="a08da5c6" bez="§ 27" target="27" title="Auslagen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 7" title="Gebühren und Auslagen"/>
  </scope>
  <main title="Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung auf Antrag">
    <p nr="1">Die nach den <a>§§ 21 bis 23</a> zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>der Gebührenschuldner einen diesen Gebühren angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann oder</dd><dt>2.</dt><dd>die Nutzergruppe der digitalen Pflegeanwendung klein ist und somit Anwendungsfälle selten sind.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Von der Erhebung der Gebühren kann ganz abgesehen werden, wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Gebühren besonders gering ist.</p>
  </main>
</jur>
