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  <header short="DiPAV" amtabk="DiPAV" norm="dipav" title="Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung">
    <long>Verordnung zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch</long>
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      <change type="Hinweis">Geändert durch <a>Art. 4a</a> G v. <time datetime="2024-03-22">22.3.2024</time> I Nr. 101</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="8194e266" bez="§ 31" target="31" title="Einleitung des Schiedsverfahrens und Fristen"/>
    <index id="f999ca7d" bez="§ 32" target="32" title="Entschädigung und Kosten"/>
    <next id="91bb123c" bez="§ 33" target="33" title="Inhalte des Berichtes über digitale Pflegeanwendungen"/>
  </nav>
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    <section bez="Abschnitt 8" title="Schiedsverfahren"/>
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  <main title="Entschädigung und Kosten">
    <p nr="1">Der Vorsitzende der Schiedsstelle und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Bundesbeamten nach der Reisekostenstufe C. Der Anspruch richtet sich gegen den Spitzenverband Bund der Pflegekassen. Sie erhalten für sonstige Barauslagen und für den Zeitaufwand einen Pauschalbetrag, dessen Höhe der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit den beteiligten Verbänden festsetzt. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.</p>
    <p nr="2">Die Sach- und Personalkosten der Geschäftsführung und die Aufwendungen nach Absatz 1 für den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreter tragen zur Hälfte der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und zur Hälfte die anderen an der Schiedsstelle beteiligten Verbände.</p>
  </main>
</jur>
