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  <header short="DiPAV" amtabk="DiPAV" norm="dipav" title="Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung">
    <long>Verordnung zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch</long>
    <changes>
      <change type="Hinweis">Geändert durch <a>Art. 4a</a> G v. <time datetime="2024-03-22">22.3.2024</time> I Nr. 101</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f999ca7d" bez="§ 32" target="32" title="Entschädigung und Kosten"/>
    <index id="91bb123c" bez="§ 33" target="33" title="Inhalte des Berichtes über digitale Pflegeanwendungen"/>
    <next id="e9b63a27" bez="§ 34" target="34" title="Inkrafttreten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 9" title="Inhalte des Berichtes über digitale Pflegeanwendungen"/>
  </scope>
  <main title="Inhalte des Berichtes über digitale Pflegeanwendungen">
    <p nr="1">Der Bericht nach <a>§ 78a Absatz 9</a> des Elften Buches Sozialgesetzbuch enthält insbesondere Folgendes: <dl><dt>1.</dt><dd>strukturelle Informationen zu den digitalen Pflegeanwendungen, insbesondere <dl><dt>a)</dt><dd>die Anzahl und den Namen der im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen gelisteten digitalen Pflegeanwendungen einschließlich der Vergütungsbeträge sowie des Datums der Aufnahme in das Verzeichnis,</dd><dt>b)</dt><dd>eine Angabe, ob dieselbe oder eine in den wesentlichen Funktionen gleiche Anwendung desselben Herstellers auch als digitale Gesundheitsanwendung in dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach <a>§ 139e Absatz 1</a> des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelistet ist,</dd><dt>c)</dt><dd>eine Darstellung der gelisteten digitalen Pflegeanwendungen insbesondere anhand der in <a>§ 9 Absatz 2</a> genannten Bereiche sowie</dd><dt>d)</dt><dd>den Anteil der digitalen Pflegeanwendungen, für deren bestimmungsgemäße Nutzung ergänzende Unterstützungsleistungen erforderlich sind;</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>Informationen zum Antrags- und Genehmigungsgeschehen bei den Pflegekassen, insbesondere zu der <dl><dt>a)</dt><dd>Anzahl der gestellten Anträge je digitaler Pflegeanwendung, darunter Anzahl der genehmigten und der abgelehnten Anträge,</dd><dt>b)</dt><dd>Anzahl der Anträge, die unbefristet bewilligt wurden, und</dd><dt>c)</dt><dd>Anzahl der pflegebedürftigen Personen je digitaler Pflegeanwendung, die einen Antrag auf eine Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung gestellt haben;</dd></dl></dd><dt>3.</dt><dd>Informationen zur Inanspruchnahme der digitalen Pflegeanwendungen sowie Leistungsausgaben der Pflegekassen im Berichtsjahr, insbesondere zu <dl><dt>a)</dt><dd>der Anzahl der pflegebedürftigen Personen je digitaler Pflegeanwendung, die einen Erstattungsanspruch auf eine Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung geltend gemacht haben,</dd><dt>b)</dt><dd>der Anzahl der pflegebedürftigen Personen je digitaler Pflegeanwendung, die einen Erstattungsanspruch auf ergänzende Unterstützungsleitungen bei der Nutzung einer digitalen Pflegeanwendung geltend gemacht haben,</dd><dt>c)</dt><dd>den Leistungsausgaben insgesamt und aufgeschlüsselt nach Pflegegrad,</dd><dt>d)</dt><dd>den Leistungsausgaben für ergänzende Unterstützungsleistungen insgesamt und aufgeschlüsselt nach Pflegegrad und</dd><dt>e)</dt><dd>der Anzahl der digitalen Pflegeanwendungen und ergänzenden Unterstützungsleistungen, für die der monatliche Leistungsbetrag von pflegebedürftigen Personen jeweils in Anspruch genommen wurde;</dd></dl></dd><dt>4.</dt><dd>Informationen zu Schiedsverfahren;</dd><dt>5.</dt><dd>eine Darstellung, auf welche Art und in welchem Umfang Pflegekassen ihre Versicherten über Leistungen nach den <a>§§ 39a, 40a und 40b</a> des Elften Buches Sozialgesetzbuch informieren.</dd></dl>Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind nach Alter, Geschlechtsidentität und Wohnort nach Bundesland zu erheben.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 gilt für private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, entsprechend.</p>
    <p nr="3">Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt für alle Pflegekassen das Verfahren der zu übermittelnden Informationen nach Absatz 1 fest, insbesondere zu Art, Umfang und Zeitpunkt der Übermittlung. Er trifft zum Zweck der Datenerhebung und Datenübermittlung ergänzend eine Vereinbarung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V.</p>
  </main>
</jur>
