<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="ca6468c8" lastmod="2026-05-30T09:16:01+00:00">
  <header short="DiplBezÜbkG" amtabk="DiplBezÜbkG" norm="diplbez_bkg" title="Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen">
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="1997-06-18">18.6.1997</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl197s1430.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1997 S. 1430" type="application/pdf" rel="external noopener">1430</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="001477d0" bez="Art 1" target="art_1" title=""/>
    <index id="ca6468c8" bez="Art 2" target="art_2" title=""/>
    <next id="103b878a" bez="Art 3" target="art_3" title=""/>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="">
    <p nr="1">Zur Durchführung des Artikels 47 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom <time datetime="1961-04-18">18. April 1961</time> wird die Bundesregierung ermächtigt, <dl><dt>a)</dt><dd>ausländische Missionen und ihren Mitgliedern auf der Grundlage besonderer Vereinbarung mit dem Entsendestaat im Wege der Rechtsverordnung weitergehende diplomatische Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Gegenseitigkeit zu gewähren;</dd><dt>b)</dt><dd>durch Rechtsverordnung zur Herstellung und Gewährleistung der Gegenseitigkeit zu bestimmen, daß die in dem Wiener Übereinkommen vereinbarten Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Rechte ausländischen Missionen und deren Mitgliedern in der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden, soweit die Entsendestaaten das Wiener Übereinkommen auf die bei ihnen bestehende Mission der Bundesrepublik Deutschland und ihre Mitglieder einschränkend anwenden. Die Bundesregierung wird insbesondere ermächtigt, die Tätigkeit ausländischer Missionen und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnung der Art oder Wirkung nach gleichen Einschränkungen zu unterwerfen, die für die entsprechende Tätigkeit der Mission der Bundesrepublik Deutschland im Entsendestaat gelten. Die Rechtsverordnung kann Bestimmungen über das Verfahren und über den Vollzug der vorgesehenen Maßnahmen enthalten.</dd></dl></p>
    <p nr="2">In Fällen, in denen eine Notifizierung nach <a>Artikel 9</a> des Wiener Übereinkommens vom <time datetime="1961-04-18">18. April 1961</time> über diplomatische Beziehungen erfolgt oder Maßnahmen zur Vermeidung einer derartigen Notifizierung ergriffen werden sollen, darf das Auswärtige Amt dem Leiter einer Mission oder einem entsandten Mitglied einer Mission mitteilen, daß und auf Grund welcher Anhaltspunkte ein Mitglied des Personals der Mission oder ein Angehöriger desselben beschuldigt wird, eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Entsprechendes gilt bei Anhaltspunkten für sonstige Verfehlungen, die im Widerspruch zu den einem Mitglied des Personals einer Mission obliegenden Pflichten stehen.</p>
  </main>
</jur>
