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  <header short="DJStiftSa" amtabk="DJStiftSa" norm="djstiftsa" title="Satzung der &quot;Stiftung Demokratische Jugend&quot; (Anlage zur Anordnung über die Errichtung der &quot;Stiftung Demokratische Jugend&quot;">
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    <prev id="39c6b50e" bez="§ 9" target="9" title="Fach- und Rechtsaufsicht"/>
    <index id="90c88a83" bez="§ 10" target="10" title="Satzungsänderung, Auflösung"/>
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  <main title="Satzungsänderung, Auflösung">
    <p>Satzungsänderungen können vom Vorstand nur einstimmig im Sinne des Stiftungszwecks beschlossen werden und bedürfen der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. <br/>Satzungsänderungen, die aufgrund künftigen Stiftungsrechts notwendig werden, fügt der Vorstand unter Wahrung des Stifterwillens in die Satzung ein. <br/>Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Länder, in denen die Stiftung gemäß <a>§ 2</a> tätig ist. Es ist von den obersten Jugendbehörden dieser Länder im Sinne der unter <a>§ 2</a> genannten Zweckbindung zu verwenden.</p>
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