<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="2efbec0b" lastmod="2026-05-26T06:49:17+00:00">
  <header short="DJubV" amtabk="DJubV" norm="djubv" title="Dienstjubiläumsverordnung">
    <long>Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2015-12-03">3.12.2015</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl115s2163.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2015 S. 2163" type="application/pdf" rel="external noopener">2163</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="a6ec9426" bez="§ 4" target="4" title="Aushändigung der Dankurkunde"/>
    <index id="2efbec0b" bez="§ 5" target="5" title="Zurückstellung oder Hinausschiebung der Aushändigung der Dankurkunde und der Gewährung der Zuwendung"/>
    <next id="56f6c410" bez="§ 6" target="6" title="Zuständigkeit"/>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Zurückstellung oder Hinausschiebung der Aushändigung der Dankurkunde und der Gewährung der Zuwendung">
    <p nr="1">Die Aushändigung der Dankurkunde und die Gewährung der Zuwendung werden zurückgestellt, solange gegen die Dienstjubilarin oder den Dienstjubilar ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.</p>
    <p nr="2">Wenn gegen die Dienstjubilarin oder den Dienstjubilar eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, werden die Aushändigung der Dankurkunde und die Gewährung der Zuwendung hinausgeschoben <dl><dt>1.</dt><dd>bei Beamtinnen und Beamten bis zum Ablauf der Frist für ein Verwertungsverbot nach <a>§ 16</a> des Bundesdisziplinargesetzes,</dd><dt>2.</dt><dd>bei Soldatinnen und Soldaten bis zum Ablauf einer Frist <dl><dt>a)</dt><dd>von fünf Jahren nach Verhängung einer Kürzung der Dienstbezüge,</dd><dt>b)</dt><dd>von sieben Jahren nach Verhängung eines Beförderungsverbots,</dd><dt>c)</dt><dd>von acht Jahren nach Verhängung einer Herabsetzung in der Besoldungsgruppe oder einer Dienstgradherabsetzung.</dd></dl></dd></dl>Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf <a>§ 14 Absatz 1</a> des Bundesdisziplinargesetzes oder auf <a>§ 16</a> der Wehrdisziplinarordnung nicht verhängt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens wirksam geworden ist.</p>
  </main>
</jur>
