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  <header short="DrogistAusbV" amtabk="DrogistAusbV" norm="drogistausbv" title="Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2017-07-05">5.7.2017</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl117s2234.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2017 S. 2234" type="application/pdf" rel="external noopener">2234</a></change>
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    <prev id="87e4380c" bez="§ 3" target="3" title="Ausbildungsberufsbild"/>
    <index id="968c6f43" bez="§ 4" target="4" title="Ausbildungsrahmenplan"/>
    <next id="ffe91017" bez="§ 5" target="5" title="Ausbildungsplan"/>
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  <main title="Ausbildungsrahmenplan">
    <p nr="1">Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach <a>§ 3</a> sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach <a>§ 3</a> kann zwischen der Nummer 10, Foto oder der Nummer 11, chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz, gewählt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.</p>
    <p nr="2">Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des <a>§ 1 Abs. 2</a> des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.</p>
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