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  <header short="EÜGV" amtabk="EÜGV" norm="e_gv" title="Verordnung zum Eignungsübungsgesetz">
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      <change type="Stand">Geändert durch <a>§ 1</a> V v. <time datetime="1971-05-10">10.5.1971</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl171s0450.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1971 S. 450" type="application/pdf" rel="external noopener">450</a></change>
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    <prev id="df619b7b" bez="§ 2" target="2" title="Urlaub für Arbeitnehmer bei Verbleiben in den Streitkräften"/>
    <index id="b743433a" bez="§ 3" target="3" title="Urlaubsbescheinigung"/>
    <next id="cf4e6b21" bez="§ 4" target="4" title="Urlaub für Beamte und Richter"/>
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  <main title="Urlaubsbescheinigung">
    <p>Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer vor Beginn der Eignungsübung eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr zustehenden und bereits gewährten Erholungsurlaub oder die Urlaubskarte auszuhändigen. Der Arbeitnehmer hat die Bescheinigung oder die Urlaubskarte unverzüglich bei der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte abzugeben. Ein Arbeitnehmer, der nach Teilnahme an einer Eignungsübung sein bisheriges Arbeitsverhältnis fortsetzt, erhält von den Streitkräften eine Bescheinigung über den gewährten oder abgegoltenen Urlaub.</p>
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