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  <header short="EArbzV 2006" amtabk="EAZV" norm="earbzv_2006" title="Eisenbahnarbeitszeitverordnung">
    <long>Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit der den Gesellschaften des Deutsche Bahn Konzerns zugewiesenen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens</long>
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  </header>
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    <prev id="6cce7c84" bez="§ 1" target="1" title="Geltungsbereich"/>
    <index id="14c3549f" bez="§ 2" target="2" title="Jahresarbeitszeit"/>
    <next id="7ce18cde" bez="§ 3" target="3" title="Ruhepausen"/>
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  <main title="Jahresarbeitszeit">
    <p nr="1">Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten kann als Jahresarbeitszeit festgelegt werden. Diese errechnet sich im Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum) aus der in <a>§ 3 Abs. 1</a> der Arbeitszeitverordnung genannten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit multipliziert mit dem Faktor 52,2 (Jahresarbeitszeit-Soll). Es kann auch ein anderer Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten als Abrechnungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund besteht.</p>
    <p nr="2">Die Arbeitszeit kann auf die Wochentage Montag bis Sonntag - auch ungleichmäßig - verteilt und innerhalb des Abrechnungszeitraums nach Absatz 1 nach betrieblichen Erfordernissen eingeteilt werden. Der Verteilung des Jahresarbeitszeit-Solls werden 261 Arbeitstage (24-Stundenzeiträume) zu Grunde gelegt.</p>
    <p nr="3">Zeitguthaben am Ende eines Abrechnungszeitraums werden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.</p>
    <p nr="4">Wird das Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht, werden bis zu 40 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.</p>
  </main>
</jur>
