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  <header short="EBABGebV" amtabk="EBABGebV" norm="ebabgebv" title="Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt">
    <long>Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2024-06-05">5.6.2024</time> I Nr. 189</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="3fce4d73" bez="§ 1" target="1" title="Erhebung von Gebühren und Auslagen"/>
    <index id="b7d9355e" bez="§ 2" target="2" title="Höhe der Gebühren und Nachweispflicht"/>
    <next id="cfd41d45" bez="§ 3" target="3" title="Höhe der Auslagen"/>
  </nav>
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  <main title="Höhe der Gebühren und Nachweispflicht">
    <p nr="1">Die gebührenfähigen Leistungen und die jeweilige Gebührenhöhe ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage.</p>
    <p nr="2">Bei Gebühren, die nach Zeitaufwand festgesetzt werden, beträgt der Stundensatz 120 Euro, für jede angefangene Viertelstunde beträgt der Satz 30 Euro.</p>
    <p nr="3">Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.</p>
    <p nr="4">Der Gebührenschuldner hat die zur Bemessung der Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen. Bei einer gebührenfähigen Leistung, die auf Antrag erfolgt, sind diese Nachweise bereits bei Antragstellung vorzulegen.</p>
  </main>
</jur>
