<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="0d75771a" lastmod="2026-07-31T08:12:34+00:00">
  <header short="EBeV 2030" amtabk="EBeV 2030" norm="ebev_2030" title="Emissionsberichterstattungsverordnung 2030">
    <long>Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030</long>
    <changes/>
  </header>
  <nav>
    <prev id="75785f01" bez="§ 10" target="10" title="Berücksichtigung des Anteils flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen"/>
    <index id="0d75771a" bez="§ 11" target="11" title="Berücksichtigung dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen"/>
    <next id="6557af5b" bez="§ 12" target="12" title="Kontinuierliche Emissionsmessung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Überwachung und Ermittlung der Brennstoffemissionen; Emissionsbericht (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)"/>
  </scope>
  <main title="Berücksichtigung dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen">
    <p>Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen kann der Verantwortliche in den Fällen des <a>§ 2 Absatz 2a</a> des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für den Anteil dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen einen Emissionsfaktor von Null anwenden, sofern diese dauerhafte Einbindung oder Speicherung bei einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eine Ausnahme von der Berichtspflicht nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründen würde. Für die rechnerische Berücksichtigung des Anteils nach Satz 1 bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen ist Anlage 2 Teil 2 anzuwenden.</p>
  </main>
</jur>
