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  <header short="EBeV 2030" amtabk="EBeV 2030" norm="ebev_2030" title="Emissionsberichterstattungsverordnung 2030">
    <long>Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030</long>
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    <prev id="546118a1" bez="§ 6" target="6" title="Brennstoffmengen"/>
    <index id="2c6c30ba" bez="§ 7" target="7" title="Berechnungsfaktoren"/>
    <next id="85620f37" bez="§ 8" target="8" title="Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes"/>
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    <section bez="Abschnitt 3" title="Überwachung und Ermittlung der Brennstoffemissionen; Emissionsbericht (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)"/>
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  <main title="Berechnungsfaktoren">
    <p nr="1">Soweit in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, sind bei der rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissionen eines Kalenderjahres für die in Anlage 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes genannten Brennstoffe die in Anlage 2 Teil 4 festgelegten Standardwerte für Berechnungsfaktoren zu Grunde zu legen. Für Brennstoffe können gewichtete Berechnungsfaktoren auf Basis der in Anlage 2 Teil 4 festgelegten Brennstoffe und auf Basis von deren Standardwerten ermittelt werden. Diese gewichteten Berechnungsfaktoren gelten wiederum als Standardwerte im Sinne dieser Verordnung.</p>
    <p nr="2">Sofern für Kohlen eine Probenahme und Analyse des unteren Heizwerts der gelieferten Mengen nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt wurde, ist abweichend von Absatz 1 der individuelle Analysenwert des unteren Heizwerts für die jeweilige Liefercharge heranzuziehen.</p>
    <p nr="3">Sind für Brennstoffe nach Anlage 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes keine Standardwerte in Anlage 2 Teil 4 festgelegt, verwendet der Verantwortliche eine der in Anlage 4 Teil 1 genannten individuellen Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren. Die gewählte Methode ist zu beschreiben und ihre Eignung für den jeweiligen Brennstoff zu begründen.</p>
    <p nr="4">Werden die Brennstoffemissionen im Fall des <a>§ 2 Absatz 2a</a> des Brennstoffemissionshandelsgesetzes gemäß <a>§ 5 Absatz 2</a> rechnerisch ermittelt, so kann der Verantwortliche für die in Anlage 2 Teil 5 genannten Brennstoffe <dl><dt>1.</dt><dd>die in dieser Anlage festgelegten Standardwerte für Berechnungsfaktoren zu Grunde legen oder</dd><dt>2.</dt><dd>eine in Teil 2 der Anlage 4 genannte Methode zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren verwenden.</dd></dl>Der Verantwortliche hat die gewählte Methode im Überwachungsplan zu beschreiben und ihre Eignung für den jeweiligen Brennstoff zu begründen.</p>
  </main>
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