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  <header short="EBeV 2030" amtabk="EBeV 2030" norm="ebev_2030" title="Emissionsberichterstattungsverordnung 2030">
    <long>Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030</long>
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    <prev id="85620f37" bez="§ 8" target="8" title="Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes"/>
    <index id="fd6f272c" bez="§ 9" target="9" title="Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes"/>
    <next id="75785f01" bez="§ 10" target="10" title="Berücksichtigung des Anteils flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen"/>
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    <section bez="Abschnitt 3" title="Überwachung und Ermittlung der Brennstoffemissionen; Emissionsbericht (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)"/>
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  <main title="Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes">
    <p nr="1">Abweichend von <a>§ 8</a> sind bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen aus Brennstoffen nach Anlage 2 Teil 5 für die Anwendbarkeit des Emissionsfaktors Null die Vorgaben zur Treibhausgasminderung nach <a>§ 6 Absatz 2</a> der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="2">Der Verantwortliche muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Nachweise und Berechnungen zur Treibhausgasminderung nach Absatz 1 mit dem jährlichen Emissionsbericht vorlegen. Zur Nachweisführung muss der Verantwortliche die Nachweise und Berechnungen zur Treibhausgasminderung nach Satz 1 im Rahmen der jährlichen Emissionsberichterstattung von einer Prüfstelle, einem Umweltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisation oder einer Zertifizierungsstelle überprüfen lassen.</p>
    <p nr="3">Als Vergleichswert für fossile Brennstoffe ist entsprechend der Verwendung des Brennstoffs der Wert nach Anhang V Teil C Nummer 19 oder Anhang VI Teil B Nummer 19 der Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32018R2001" title="Verordnung (EU) 2018/2001" rel="noopener external">2018/2001</a> zu verwenden. Der Verantwortliche kann für Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 5 bei der Ermittlung des Biomasseanteils die in Anlage 2 Teil 5 festgelegten Standardwerte des jeweiligen Brennstoffs verwenden. Werden die Berechnungsfaktoren nach <a>§ 7 Absatz 4</a> bestimmt, so ist die Höhe des Biomasseanteils des jeweiligen Brennstoffs auf der Grundlage eines von der zuständigen Behörde vorab genehmigten Verfahrens nachzuweisen.</p>
    <p nr="4">Für die in Abfallverbrennungsanlagen eingesetzten Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 5 ist weder ein Nachweis nach <a>§ 8</a> noch nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich, sofern die Anlage vor dem <time datetime="2021-01-01">1. Januar 2021</time> in Betrieb genommen worden ist. Abfallverbrennungsanlagen gelten für die Zwecke der Nachweisführung ab dem Zeitpunkt als in Betrieb genommen, ab dem erstmals Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 5 eingesetzt wurden. Für Abfallverbrennungsanlagen, die ab dem <time datetime="2021-01-01">1. Januar 2021</time> in Betrieb genommen worden sind, ist kein Nachweis erforderlich für Siedlungsabfälle nach Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom <time datetime="2001-12-10">10. Dezember 2001</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl101s3379.pdf" title="BGBl. I 2001 S. 3379" type="application/pdf" rel="external noopener">3379</a>), die zuletzt durch <a>Artikel 1</a> der Verordnung vom <time datetime="2020-06-30">30. Juni 2020</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1533.pdf" title="BGBl. I 2020 S. 1533" type="application/pdf" rel="external noopener">1533</a>) geändert worden ist. Für Anlagen, die die aus Klärschlämmen erzeugte Wärme ausschließlich für Trocknungsprozesse nutzen, muss kein Nachweis erbracht werden.</p>
  </main>
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