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  <header short="EBO" amtabk="EBO" norm="ebo" title="Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2019-04-05">5.4.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s0479.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 479" type="application/pdf" rel="external noopener">479</a></change>
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    <prev id="1c7183d4" bez="§ 12" target="12" title="Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen"/>
    <index id="2c3cee1e" bez="§ 13" target="13" title="Bahnsteige, Rampen"/>
    <next id="3a83b165" bez="§ 14" target="14" title="Signale und Weichen"/>
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    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Bahnanlagen"/>
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  <main title="Bahnsteige, Rampen">
    <p nr="1">Bei Neubauten oder umfassenden Umbauten von Personenbahnsteigen sollen in der Regel die Bahnsteigkanten auf eine Höhe von 0,76 m über Schienenoberkante gelegt werden; Höhen von unter 0,38 m und über 0,96 m sind unzulässig. Bahnsteige, an denen ausschließlich Stadtschnellbahnen halten, sollen auf eine Höhe von 0,96 m über Schienenoberkante gelegt werden. In Gleisbogen ist auf die Überhöhung Rücksicht zu nehmen.</p>
    <p nr="2">Feste Gegenstände auf Personenbahnsteigen (Säulen und dergleichen) müssen bis zu einer Höhe von 3,05 m über Schienenoberkante mindestens 3,00 m von Gleismitte entfernt sein. Bei bestehenden Anlagen mit geringem Verkehr darf das Maß von 3,00 m bis auf 2,70 m unterschritten werden; Ausnahmen von diesem Mindestmaß sind zulässig (<a>§ 3 Abs. 1 Nr. 2</a>).</p>
    <p nr="3">Auf Bahnsteigen an Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind die bei Durchfahrten freizuhaltenden Flächen zu kennzeichnen; bei mehr als 200 km/h sind Vorkehrungen zu treffen, daß sich keine Reisenden im Gefahrenbereich auf den Bahnsteigen aufhalten.</p>
    <p nr="4">Für den Schutz der Reisenden, die Übergänge (<a>§ 11 Abs. 1 Satz 2</a>) überschreiten müssen, ist zu sorgen.<br/><table/></p>
    <p nr="5">Seitenrampen, an denen Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen, dürfen nicht höher als 1,10 m sein. Die Höhe darf 1,00 m nicht überschreiten, wenn dort nach außen aufschlagende Einsteigetüren von Reisezugwagen geöffnet werden müssen. Andere Seitenrampen zum Be- oder Entladen von Wagen dürfen - ausgenommen an Hauptgleisen - bis zu 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein.</p>
    <p nr="6">Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 Satz 2 und Absatz 5 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.</p>
  </main>
</jur>
