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  <header short="EBO" amtabk="EBO" norm="ebo" title="Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2019-04-05">5.4.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s0479.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 479" type="application/pdf" rel="external noopener">479</a></change>
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    <prev id="3a83b165" bez="§ 14" target="14" title="Signale und Weichen"/>
    <index id="57ed9c58" bez="§ 15" target="15" title="Streckenblock, Zugbeeinflussung"/>
    <next id="441e365f" bez="§ 16" target="16" title="Fernmeldeanlagen"/>
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    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Bahnanlagen"/>
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  <main title="Streckenblock, Zugbeeinflussung">
    <p nr="1">Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge muß das Signal für die Fahrt in eine Blockstrecke unter Verschluß der nächsten Blockstelle liegen.(2) Streckenmit Signalen, die nach <a>§ 14</a> vorgeschrieben sind und auf denen mehr als 80 km/h zugelassen sind,müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale überwacht werden kann.Strecken mit Signalen, die nach <a>§ 14</a> vorgeschrieben sind, auf denen 1.mehrere Züge gleichzeitig verkehren und2.Reisezugverkehr stattfindet oder mehr als 50 km/h zugelassen sind,müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann. Zugleitstrecken, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 vorliegen, sind mit technischen Einrichtungen auszurüsten, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann. Ausnahmen von Satz 2 und Satz 3 sind nach <a>§ 3 Absatz 1 Nummer 2</a> zulässig.(3) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann.</p>
    <p nr="4">Für weitere Strecken können die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern.</p>
  </main>
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