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  <header short="EBO" amtabk="EBO" norm="ebo" title="Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2019-04-05">5.4.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s0479.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 479" type="application/pdf" rel="external noopener">479</a></change>
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    <index id="cd4ee967" bez="§ 21" target="21" title="Räder und Radsätze"/>
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    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Fahrzeuge"/>
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  <main title="Räder und Radsätze">
    <p nr="1">Die Räder und Radsätze der Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, daß Gleisbogen mit 150 m Radius und 1.435 mm Spurweite einwandfrei durchfahren werden können. Die Räder eines Radsatzes müssen Spurkränze haben und dürfen auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein; Ausnahmen für Spurwechselradsätze sind zulässig (<a>§ 3 Abs. 1 Nr. 2</a>).</p>
    <p nr="2">Für Räder und Radsätze gelten die Maße der Anlage 6. Hiervon darf abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, daß die Räder und Radsätze die Fahrzeuge im Gleis sicher führen.</p>
    <p nr="3">Bei Rädern, die aus einem Stück gefertigt sind, muß die Mindestdicke des Radkranzes durch eine auf der äußeren Stirnfläche eingedrehte Rille gekennzeichnet sein (Anlage 6).</p>
    <p nr="4">Bei neu zu bauenden Wagen ohne Drehgestelle muß der Abstand der Endradsätze mindestens 4.500 mm und das Verhältnis von Radsatzabstand zu Gesamtlänge - über die nicht eingedrückten Puffer gemessen - mindestens 45 : 100 betragen.</p>
    <p nr="5">Bei den bis zum <time datetime="1967-05-28">28. Mai 1967</time> erstmalig in Betrieb genommenen Wagen ohne Drehgestelle, die nicht im internationalen Verkehr eingesetzt werden, muß der Abstand der Endradsätze mindestens 3.000 mm betragen.</p>
  </main>
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