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  <header short="EBO" amtabk="EBO" norm="ebo" title="Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2019-04-05">5.4.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s0479.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 479" type="application/pdf" rel="external noopener">479</a></change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 22</a> G v. <time datetime="2026-07-22">22.7.2026</time> I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="3bb414ae" bez="§ 35" target="35" title="Bremsen der Züge"/>
    <index id="439b667f" bez="§ 36" target="36" title="Zusammenstellen der Züge"/>
    <next id="1d647cd5" bez="§ 37" target="37" title="Ausrüsten der Züge mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Bahnbetrieb"/>
  </scope>
  <main title="Zusammenstellen der Züge">
    <p nr="1">Die Radsatzlast und das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit der Fahrzeuge dürfen nicht größer sein, als es für die zu befahrende Bahnstrecke zugelassen ist.</p>
    <p nr="2">Wagen, die nur durch die Ladung verbunden sind, müssen in den hinteren Teil des Zuges eingestellt werden. Wagen, über die dieselbe Ladung reicht, und Wagen mit ungewöhnlicher Kupplung dürfen nicht unmittelbar vor oder hinter Wagen laufen, die mit Reisenden besetzt sind.</p>
    <p nr="3">Wagen mit gefährlichem Gut, die entsprechend gekennzeichnet sind, sind unter Anwendung besonderer Vorsichtsmaßnahmen in Züge einzustellen und zu befördern.</p>
    <p nr="4">Wagen von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland dürfen in Züge nur eingestellt werden, wenn sie den Bestimmungen über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen entsprechen. Hiervon darf nur mit Zustimmung der in <a>§ 3 Abs. 1 Nr. 2</a> genannten Behörden abgewichen werden.</p>
  </main>
</jur>
