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  <header short="EBO" amtabk="EBO" norm="ebo" title="Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2019-04-05">5.4.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s0479.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 479" type="application/pdf" rel="external noopener">479</a></change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 22</a> G v. <time datetime="2026-07-22">22.7.2026</time> I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
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    <prev id="36686b7b" bez="§ 64a" target="64a" title="Eisenbahnbedienstete"/>
    <index id="d06418b8" bez="§ 64b" target="64b" title="Ordnungswidrigkeiten"/>
    <next id="26479b21" bez="§ 65" target="65" title="Übergangsregelung"/>
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    <section bez="Sechster Abschnitt" title="Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen"/>
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  <main title="Ordnungswidrigkeiten">
    <p nr="1">Ordnungswidrig im Sinne des <a>§ 28</a> des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich <br/><dl><dt>1.</dt><dd>(weggefallen)</dd><dt>2.</dt><dd>an einer nicht dazu bestimmten Seite eines Fahrzeugs oder an einer nicht dazu bestimmten Stelle einsteigt oder aussteigt,</dd><dt>3.</dt><dd>einsteigt oder aussteigt, ein Trittbrett betritt oder sich ohne ausdrückliche Gestattung auf einer Plattform aufhält, solange sich das Fahrzeug bewegt,</dd><dt>4.</dt><dd>eine Bahnanlage, eine Betriebseinrichtung oder ein Fahrzeug verunreinigt oder</dd><dt>5.</dt><dd>bei einem außerplanmäßigen Halt ohne Zustimmung des Zugpersonals aussteigt oder Weisungen des Zugpersonals für das weitere Verhalten nicht Folge leistet.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Ordnungswidrig im Sinne des <a>§ 28</a> des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig <dl><dt>1.</dt><dd>ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage oder ein Fahrzeug insoweit betritt oder benutzt, als sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient oder als kein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt,</dd><dt>2.</dt><dd>sich innerhalb der Gleise aufhält, ohne daß dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen ist,</dd><dt>3.</dt><dd>eine Außentür öffnet, solange sich das Fahrzeug bewegt,</dd><dt>4.</dt><dd>eine Sache aus dem Wagen wirft, die geeignet ist, einen anderen zu verletzen oder eine Sache zu beschädigen,</dd><dt>5.</dt><dd>eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder</dd><dt>6.</dt><dd>den Bahnübergang eines Privatwegs mit öffentlichem Verkehr anlegt und dem öffentlichen Verkehr überläßt, ohne dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart oder ihm obliegende Sicherungsmaßnahmen durchgeführt zu haben.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf die in der Rechtsverordnung nach <a>§ 58 Abs. 1</a> des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen.</p>
  </main>
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