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  <header short="EBPensNOG" amtabk="EBPensNOG" norm="ebpensnog" title="Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 46</a> G v. <time datetime="2015-04-01">1.4.2015</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl115s0434.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2015 S. 434" type="application/pdf" rel="external noopener">434</a></change>
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    <index id="1621e1f4" bez="§ 1" target="1" title="Umwandlung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen"/>
    <next id="8b6db107" bez="§ 2" target="2" title="Fortführung von Versorgungsleistungen"/>
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  <main title="Umwandlung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen">
    <p nr="1">Die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (Kasse), Körperschaft des öffentlichen Rechts, wird mit Wirkung zum <time datetime="2006-01-01">1. Januar 2006</time> in einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit umgewandelt. Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes sind nicht anzuwenden. Vereinsmitglieder sind die bisherigen beteiligten Verwaltungen und Mitglieder der Körperschaft.</p>
    <p nr="2">Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ab dem <time datetime="2006-01-01">1. Januar 2006</time> geltende Satzung der Kasse unter Berücksichtigung der für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geltenden Mindestanforderungen festzustellen und zu bestimmen, dass und wie sie durch die Kasse geändert werden kann.</p>
    <p nr="3">Die Vorstandsmitglieder der Kasse bleiben bestellt bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie vor dem Wirksamwerden der Umwandlung bestellt sind.</p>
    <p nr="4">Die bisherigen Mitglieder des Kuratoriums der Kasse sind Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat trägt die Bezeichnung "Kuratorium". Sie sind bis zum Ablauf der Amtszeit bestellt, für die sie gewählt sind.</p>
    <p nr="5">Die bisherige Hauptversammlung wird die oberste Vertretung der Kasse. Der Vorstand beruft spätestens bis zum <time datetime="2006-06-30">30. Juni 2006</time> die nächste Hauptversammlung ein.</p>
    <p nr="6">Die Kasse gilt als zum Geschäftsbetrieb in der Versicherungssparte 19 der Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz zugelassen. Die Kasse hat die Anforderungen des <a>§ 53c Abs. 1 bis 3c</a> und der Kapitalausstattungs-Verordnung spätestens bis zum <time datetime="2007-12-31">31. Dezember 2007</time> zu erfüllen. Hat die Kasse die geforderte Solvabilitätsspanne bis zum <time datetime="2007-12-31">31. Dezember 2007</time> noch nicht voll erreicht, kann die Aufsichtsbehörde der Kasse eine Frist von längstens zwei Jahren gewähren, wenn die Kasse einen Solvabilitätsplan gemäß <a>§ 81b Abs. 1</a> vorgelegt hat.</p>
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