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  <header short="EBPV" amtabk="EBPV" norm="ebpv" title="Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2011-05-09">9.5.2011</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl111s0810.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2011 S. 810" type="application/pdf" rel="external noopener">810</a></change>
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  </header>
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    <prev id="b4f2f7b9" bez="§ 13" target="13" title="Schriftliche Prüfung"/>
    <index id="3f2c66aa" bez="§ 14" target="14" title="Mündliche Prüfung"/>
    <next id="47214eb1" bez="§ 15" target="15" title="Nichtöffentlichkeit"/>
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  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Durchführung der Prüfung"/>
  </scope>
  <main title="Mündliche Prüfung">
    <p nr="1">Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen richtet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses so viele Prüfungskommissionen ein, wie er für die Prüfungsorganisation als zweckmäßig erachtet.</p>
    <p nr="2">Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die für jede Prüfungskommission erforderlichen Fachprüfer und aus diesen einen Prüfungsleiter, der in der Prüfungskommission den Vorsitz führt.</p>
    <p nr="3">Der Prüfungskommission muss für jedes in der mündlichen Prüfung zu prüfende Fachgebiet ein Fachprüfer angehören, mindestens aber vier Fachprüfer. Jeweils einer der Fachprüfer muss sein: <dl><dt>1.</dt><dd>Beamter des technischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,</dd><dt>2.</dt><dd>Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt, vergleichbarer Tarifbeschäftigter oder ein Diplomjurist im höheren Dienst oder</dd><dt>3.</dt><dd>bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter.</dd></dl>Ein nicht stimmberechtigter Protokollant unterstützt den Prüfungsleiter bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung.</p>
    <p nr="4">In einer Prüfung können gleichzeitig bis zu sechs Prüflinge geprüft werden.</p>
    <p nr="5">Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.</p>
    <p nr="6">Die Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistung in jedem Fachgebiet mit einer Zwischennote (mündliche Fachzwischennote). Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Fachprüfer.</p>
  </main>
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