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  <header short="EBPV" amtabk="EBPV" norm="ebpv" title="Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2011-05-09">9.5.2011</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl111s0810.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2011 S. 810" type="application/pdf" rel="external noopener">810</a></change>
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  </header>
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    <prev id="648d62af" bez="§ 17" target="17" title="Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße"/>
    <index id="df19c6c6" bez="§ 18" target="18" title="Rücktritt und Nichtteilnahme"/>
    <next id="a714eedd" bez="§ 19" target="19" title="Bewerten der einzelnen Prüfungsleistungen"/>
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    <section bez="Abschnitt 3" title="Durchführung der Prüfung"/>
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  <main title="Rücktritt und Nichtteilnahme">
    <p nr="1">Der Prüfling kann vor Bekanntgabe der ersten schriftlichen Prüfungsaufgabe von der Prüfung durch schriftliche Erklärung oder durch Erklärung zu Protokoll zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen; dies gilt auch, wenn der Prüfling zur Prüfung nicht erscheint.</p>
    <p nr="2">Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden; in diesem Fall ist die Prüfung zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.</p>
  </main>
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