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  <header short="EBRG" amtabk="EBRG" norm="ebrg" title="Europäische Betriebsräte-Gesetz">
    <long>Gesetz über Europäische Betriebsräte</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2011-12-07">7.12.2011</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl111s2650.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2011 S. 2650" type="application/pdf" rel="external noopener">2650</a></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6f</a> G v. <time datetime="2022-09-16">16.9.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1454.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1454" type="application/pdf" rel="external noopener">1454</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="66bd9a14" bez="§ 12" target="12" title="Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums"/>
    <index id="80189559" bez="§ 13" target="13" title="Sitzungen, Geschäftsordnung, Sachverständige"/>
    <next id="96a7ca22" bez="§ 14" target="14" title="Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern aus Drittstaaten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Besonderes Verhandlungsgremium"/>
  </scope>
  <main title="Sitzungen, Geschäftsordnung, Sachverständige">
    <p nr="1">Die zentrale Leitung lädt unverzüglich nach Benennung der Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und unterrichtet die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen. Die zentrale Leitung unterrichtet zugleich die zuständigen europäischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände über den Beginn der Verhandlungen und die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums nach <a>§ 12 Satz 1</a>. Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und kann sich eine Geschäftsordnung geben.</p>
    <p nr="2">Vor und nach jeder Verhandlung mit der zentralen Leitung hat das besondere Verhandlungsgremium das Recht, eine Sitzung durchzuführen und zu dieser einzuladen; <a>§ 8 Absatz 3 Satz 2</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="3">Beschlüsse des besonderen Verhandlungsgremiums werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefasst.</p>
    <p nr="4">Das besondere Verhandlungsgremium kann sich durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Sachverständige können auch Beauftragte von Gewerkschaften sein. Die Sachverständigen und Gewerkschaftsvertreter können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums beratend an den Verhandlungen teilnehmen.</p>
  </main>
</jur>
