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  <header short="EBRG" amtabk="EBRG" norm="ebrg" title="Europäische Betriebsräte-Gesetz">
    <long>Gesetz über Europäische Betriebsräte</long>
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2011-12-07">7.12.2011</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl111s2650.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2011 S. 2650" type="application/pdf" rel="external noopener">2650</a></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6f</a> G v. <time datetime="2022-09-16">16.9.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1454.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1454" type="application/pdf" rel="external noopener">1454</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="0a81a35f" bez="§ 31" target="31" title="Tendenzunternehmen"/>
    <index id="0aef866e" bez="§ 32" target="32" title="Dauer der Mitgliedschaft, Neubestellung von Mitgliedern"/>
    <next id="82f8fe43" bez="§ 33" target="33" title="Aufnahme von Verhandlungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Vierter Teil" title="Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Änderung der Zusammensetzung, Übergang zu einer Vereinbarung"/>
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  <main title="Dauer der Mitgliedschaft, Neubestellung von Mitgliedern">
    <p nr="1">Die Dauer der Mitgliedschaft im Europäischen Betriebsrat beträgt vier Jahre, wenn sie nicht durch Abberufung oder aus anderen Gründen vorzeitig endet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestellung.</p>
    <p nr="2">Alle zwei Jahre, vom Tage der konstituierenden Sitzung des Europäischen Betriebsrats (<a>§ 25 Absatz 1</a>) an gerechnet, hat die zentrale Leitung zu prüfen, ob sich die Arbeitnehmerzahlen in den einzelnen Mitgliedstaaten derart geändert haben, dass sich eine andere Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats nach <a>§ 22 Absatz 2</a> errechnet. Sie hat das Ergebnis dem Europäischen Betriebsrat mitzuteilen. Ist danach eine andere Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats erforderlich, veranlasst dieser bei den zuständigen Stellen, dass die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats in den Mitgliedstaaten neu bestellt werden, in denen sich eine gegenüber dem vorhergehenden Zeitraum abweichende Anzahl der Arbeitnehmervertreter ergibt; mit der Neubestellung endet die Mitgliedschaft der bisher aus diesen Mitgliedstaaten stammenden Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Berücksichtigung eines bisher im Europäischen Betriebsrat nicht vertretenen Mitgliedstaates.</p>
  </main>
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