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  <header short="EBRG" amtabk="EBRG" norm="ebrg" title="Europäische Betriebsräte-Gesetz">
    <long>Gesetz über Europäische Betriebsräte</long>
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2011-12-07">7.12.2011</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl111s2650.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2011 S. 2650" type="application/pdf" rel="external noopener">2650</a></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6f</a> G v. <time datetime="2022-09-16">16.9.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1454.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1454" type="application/pdf" rel="external noopener">1454</a></change>
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  </header>
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    <prev id="ffc2b576" bez="§ 4" target="4" title="Berechnung der Arbeitnehmerzahlen"/>
    <index id="e97dea0d" bez="§ 5" target="5" title="Auskunftsanspruch"/>
    <next id="41347295" bez="§ 6" target="6" title="Herrschendes Unternehmen"/>
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    <section bez="Erster Teil" title="Allgemeine Vorschriften"/>
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  <main title="Auskunftsanspruch">
    <p nr="1">Die zentrale Leitung hat auf Verlangen einer Arbeitnehmervertretung die für die Aufnahme von Verhandlungen zur Bildung eines Europäischen Betriebsrats erforderlichen Informationen zu erheben und an die Arbeitnehmervertretung weiterzuleiten. Zu den erforderlichen Informationen gehören insbesondere die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und Betriebe sowie über die Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe.</p>
    <p nr="2">Ein Betriebsrat oder ein Gesamtbetriebsrat kann den Anspruch nach Absatz 1 gegenüber der örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitung geltend machen; diese ist verpflichtet, die erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der zentralen Leitung einzuholen.</p>
    <p nr="3">Jede Leitung eines Unternehmens einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe sowie die zentrale Leitung sind verpflichtet, die Informationen nach Absatz 1 zu erheben und zur Verfügung zu stellen.</p>
  </main>
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