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  <header short="EdSchleifAusbV" amtabk="EdSchleifAusbV" norm="edschleifausbv" title="Edelsteinschleiferausbildungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin</long>
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    <prev id="3e8025a8" bez="§ 7" target="7" title="Inhalt"/>
    <index id="978e1a25" bez="§ 8" target="8" title="Prüfungsbereich"/>
    <next id="ef83323e" bez="§ 9" target="9" title="Ziel und Zeitpunkt"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Zwischenprüfung"/>
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  <main title="Prüfungsbereich">
    <p nr="1">Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Edelsteinbearbeitung statt.</p>
    <p nr="2">Im Prüfungsbereich Edelsteinbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, <dl><dt>1.</dt><dd>Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,</dd><dt>2.</dt><dd>Edelsteine und gleichartige Werkstoffe nach Eigenschaften und Merkmalen zu unterscheiden,</dd><dt>3.</dt><dd>Zeichnungen zu lesen und nach Zeichnungen zu arbeiten,</dd><dt>4.</dt><dd>Schleiftechniken sowie Schleif- und Poliermittel festzulegen,</dd><dt>5.</dt><dd>Scheiben zum Schleifen und Polieren vorzubereiten,</dd><dt>6.</dt><dd>Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes auszuwählen und vorzubereiten,</dd><dt>7.</dt><dd>Betriebsstoffe hinsichtlich ihrer Verwendung einzusetzen,</dd><dt>8.</dt><dd>Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe zu befestigen,</dd><dt>9.</dt><dd>Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe zu bearbeiten und dabei Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zu beachten und</dd><dt>10.</dt><dd>die Qualität von Oberflächen und Schliffformen zu prüfen.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Für den Nachweis nach Absatz 2 ist eines der folgenden Tätigkeitsfelder zugrunde zu legen: <dl><dt>1.</dt><dd>einen vertieften Steinschnitt nach Vorgaben zu gravieren und einen erhabenen oder einen vollplastischen Steinschnitt nach Vorgaben zu gravieren,</dd><dt>2.</dt><dd>einen Edelstein und einen gleichartigen Werkstoff nach Vorgaben zu trennen, in Form zu bringen, zu schleifen und zu polieren,</dd><dt>3.</dt><dd>einen Diamanten nach Zeichnung vorzuschleifen und einen Abrichtdiamanten mit Vierfachfacettenschliff anzufertigen oder</dd><dt>4.</dt><dd>einen getrennten Diamanten zu Grundformen zu schleifen und zu polieren und einen getrennten Diamanten auf Achtkant zu schleifen und zu polieren.</dd></dl>Der Prüfungsausschuss wählt das Tätigkeitsfeld auf der Grundlage des betrieblichen Tätigkeitsschwerpunktes aus.</p>
    <p nr="4">Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsschritte mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten.</p>
    <p nr="5">Die Prüfungszeit beträgt für die beiden Prüfungsstücke und die Dokumentation zusammen sieben Stunden. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 120 Minuten.</p>
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