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  <header short="EEG 2014" amtabk="EEG 2023" norm="eeg_2014" title="Erneuerbare-Energien-Gesetz">
    <long>Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="8bb780db" bez="§ 1" target="1" title="Ziel des Gesetzes"/>
    <index id="91f28232" bez="§ 1a" target="1a" title="Zeitliche Transformation"/>
    <next id="4ab2b98f" bez="§ 2" target="2" title="Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Allgemeine Bestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Zeitliche Transformation">
    <p nr="1">Nach der Vollendung des Kohleausstiegs wird die Treibhausgasneutralität der Stromversorgung im Bundesgebiet angestrebt.</p>
    <p nr="2">Nach der Vollendung des Kohleausstiegs soll der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien marktgetrieben erfolgen. Zu diesem Zweck <dl><dt>1.</dt><dd>legt dieses Gesetz keine Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für die Zeit nach der Vollendung des Kohleausstiegs fest und</dd><dt>2.</dt><dd>sollen Zahlungen an Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird und die nach der Vollendung des Kohleausstiegs in Betrieb genommen werden, auf ein Niveau begrenzt werden, das keine Förderung darstellt.</dd></dl>Weitere Zahlungen sollen insbesondere aufgrund der erwarteten Entwicklung im Europäischen Emissionshandelssystem und aufgrund des dadurch ermöglichten marktgetriebenen weiteren Ausbaus der erneuerbaren Energien nicht erfolgen.</p>
    <p nr="3">Die Bundesregierung evaluiert fortlaufend die Entwicklung des marktgetriebenen Ausbaus der erneuerbaren Energien und bewertet diese Entwicklung vor dem Hintergrund der Ausbauziele. Sie legt rechtzeitig, spätestens bis zum <time datetime="2024-03-31">31. März 2024</time> einen Vorschlag vor, wie die Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach der Vollendung des Kohleausstiegs erfolgen soll.</p>
  </main>
</jur>
