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  <header short="EEG 2014" amtabk="EEG 2023" norm="eeg_2014" title="Erneuerbare-Energien-Gesetz">
    <long>Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="6a4dcdb9" bez="§ 28c" target="28c" title="Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse"/>
    <index id="aa5d1b32" bez="§ 28d" target="28d" title="Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen"/>
    <next id="bf17c08c" bez="§ 28e" target="28e" title="Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen"/>
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  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Ausschreibungen"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen">
    <p nr="1">Die Ausschreibungen für Biomethananlagen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. September statt.</p>
    <p nr="2">Das Ausschreibungsvolumen beträgt in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils 600 Megawatt zu installierende Leistung. Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.</p>
    <p nr="3">Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich im Jahr 2024 um die Mengen, für die in dem vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten.</p>
    <p nr="4">Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.</p>
    <p nr="5">Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem <time datetime="2022-12-31">31. Dezember 2022</time> erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach <a>§ 35a</a> entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.</p>
    <p nr="6">Die Bundesnetzagentur kann das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins bei einer drohenden Unterzeichnung verringern. Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>die Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach <a>§ 39 Absatz 1 Nummer 3</a> des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten Genehmigungen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen des durchzuführenden Gebotstermins liegt und</dd><dt>2.</dt><dd>die im vorangegangenen Gebotstermin eingereichte Gebotsmenge kleiner als die ausgeschriebene Menge des Gebotstermins war.</dd></dl>Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins soll höchstens der Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach <a>§ 39 Absatz 1 Nummer 3</a> des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten genehmigten Anlagen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote entsprechen. Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschreibungsvolumen sind im Jahr 2024 Absatz 3 und ab dem Jahr 2025 <a>§ 28c Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a</a> entsprechend anzuwenden.</p>
  </main>
</jur>
