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  <header short="EEG 2014" amtabk="EEG 2023" norm="eeg_2014" title="Erneuerbare-Energien-Gesetz">
    <long>Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="cf63ad77" bez="§ 38h" target="38h" title="Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments"/>
    <index id="e3eecec8" bez="§ 39" target="39" title="Gebote für Biomasseanlagen"/>
    <next id="ac802d14" bez="§ 39a" target="39a" title="Sicherheiten für Biomasseanlagen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Ausschreibungen"/>
    <section bez="Unterabschnitt 5" title="Ausschreibungen für Biomasseanlagen"/>
  </scope>
  <main title="Gebote für Biomasseanlagen">
    <p nr="1">In Ergänzung zu den Anforderungen nach <a>§ 30</a> müssen Biomasseanlagen, für die Gebote abgegeben werden, folgende Anforderungen erfüllen: <dl><dt>1.</dt><dd>die Anlage darf im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung noch nicht in Betrieb genommen worden sein,</dd><dt>2.</dt><dd>die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts oder die Baugenehmigung muss für die Anlage, für die ein Gebot abgegeben wird, vier Wochen vor dem Gebotstermin erteilt worden sein, und</dd><dt>3.</dt><dd>die Anlage muss mit den erforderlichen Daten vier Wochen vor dem Gebotstermin als genehmigt an das Register gemeldet worden sein; die Meldefristen des Registers bleiben hiervon unberührt.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach <a>§ 30</a> folgende Angaben beifügen: <dl><dt>1.</dt><dd>die Nummer, unter der die von der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 umfasste Anlage an das Register gemeldet worden ist, und</dd><dt>2.</dt><dd>das Aktenzeichen der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2, unter dem die Genehmigung der Anlage erteilt worden ist, sowie die Genehmigungsbehörde und deren Anschrift.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach <a>§ 30</a> folgende Nachweise beifügen: <dl><dt>1.</dt><dd>die Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 auf ihn ausgestellt worden ist, oder die Erklärung des Inhabers der entsprechenden Genehmigung, dass der Bieter das Gebot mit Zustimmung des Genehmigungsinhabers abgibt,</dd><dt>2.</dt><dd>eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2, dass kein wirksamer Zuschlag aus einer früheren Ausschreibung für die Anlage besteht, für die das Gebot abgegeben worden ist,</dd><dt>3.</dt><dd>eine Eigenerklärung, dass für die Anlage keine kosteneffiziente Möglichkeit zur Nutzung als hocheffiziente KWK-Anlage besteht, wenn es sich nicht um eine KWK-Anlage handelt,</dd><dt>4.</dt><dd>bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 50 Megawatt eine Eigenerklärung, dass es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt oder die Anlage einen elektrischen Nettowirkungsgrad von mindestens 36 Prozent hat oder eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 100 Megawatt hat und die im Durchführungsbeschluss (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32017R1442" title="Verordnung (EU) 2017/1442" rel="noopener external">2017/1442</a> der Kommission vom <time datetime="2017-07-31">31. Juli 2017</time> über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32010L0075" title="Richtlinie 2010/75/EU" rel="noopener external">2010/75/EU</a> des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. L 212 vom <time datetime="2017-08-17">17.8.2017</time>, S. 1) definierten verbundenen Energieeffizienzwerte erreicht, und</dd><dt>5.</dt><dd>bei Biogasanlagen, die auch KWK-Anlagen sind, eine Eigenerklärung, dass es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt.</dd></dl></p>
    <p nr="4">In Ergänzung zu den Anforderungen nach <a>§ 30</a> dürfen Anlagen, für die ein Gebot abgegeben wird, eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten. <a>§ 24 Absatz 1</a> ist entsprechend anzuwenden.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 außer <a>§ 39 Abs. 3 Nr. 5</a>, <a>§§ 39b</a>,  39d, 39g u. 39i Abs. 1a bis 5: Zur Anwendung vgl. <a>§ 39j</a> +++) </p>
      <p>(+++ <a>§§ 39 bis 39f</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 39g Abs. 5</a> Eingangssatz +++) </p>
      <p>(+++ <a>§ 39</a>: Zur Nichtanwendung vgl. <a>§ 38 Abs. 2</a> GEEV 2017 +++) </p>
      <p>(+++ <a>§ 39</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 2 Abs. 3</a> GEEV 2017 +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
