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  <header short="EEG 2014" amtabk="EEG 2023" norm="eeg_2014" title="Erneuerbare-Energien-Gesetz">
    <long>Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="96ac041e" bez="§ 49" target="49" title="Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie"/>
    <index id="efe74f13" bez="§ 50" target="50" title="Zahlungsanspruch für Flexibilität"/>
    <next id="81522993" bez="§ 50a" target="50a" title="Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung"/>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Gesetzliche Bestimmung der Zahlung"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Zahlungen für Flexibilität"/>
  </scope>
  <main title="Zahlungsanspruch für Flexibilität">
    <p nr="1">Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbetreiber einen Zahlungsanspruch nach Maßgabe des <a>§ 50a</a> oder <a>§ 50b</a> für die Bereitstellung installierter Leistung, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht; dieser Anspruch bleibt unberührt.</p>
    <p nr="2"><a>§ 24 Absatz 1</a>, <a>§ 26</a> und <a>§ 27</a> sind entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="3">Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 besteht unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur, wenn in der Anlage in dem jeweiligen Kalenderjahr <dl><dt>1.</dt><dd>in mindestens 4 000 Viertelstunden eine Strommenge erzeugt wird, die mindestens 85 Prozent der installierten Leistung der Anlage entspricht, oder</dd><dt>2.</dt><dd>im Fall von Anlagen, die unter Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 fallen, in mindestens 2 000 Viertelstunden eine Strommenge erzeugt wird, die mindestens 85 Prozent der installierten Leistung der Anlage entspricht.</dd></dl>Im ersten und im letzten Jahr der Inanspruchnahme des Flexibilitätszuschlags nach <a>§ 50a</a> oder der Flexibilitätsprämie nach <a>§ 50b</a> reduziert sich die Anzahl der nach Satz 1 erforderlichen Viertelstunden anteilig im Verhältnis der vollen Kalendermonate, in denen der Flexibilitätszuschlag nach <a>§ 50a</a> oder die Flexibilitätsprämie nach <a>§ 50b</a> geltend gemacht wird, zu zwölf Kalendermonaten. Die Anzahl der nach Satz 1 in einem Kalenderjahr erforderlichen Viertelstunden reduziert sich ferner auch dann, wenn die Anlage aufgrund von technischen Defekten oder Instandsetzungsarbeiten in dem jeweiligen Kalenderjahr <dl><dt>1.</dt><dd>im Fall des Satzes 1 Nummer 1 in mehr als 672 zusammenhängenden Viertelstunden keinen Strom erzeugt oder</dd><dt>2.</dt><dd>im Fall des Satzes 1 Nummer 2 in mehr als 336 zusammenhängenden Viertelstunden keinen Strom erzeugt.</dd></dl>In den Fällen des Satzes 2 wird die Anzahl der nach Satz 1 erforderlichen Viertelstunden sowie der Flexibilitätszuschlag nach <a>§ 50a</a> oder die Flexibilitätsprämie nach <a>§ 50b</a> anteilig um das Verhältnis der Viertelstunden, in denen die Anlage keinen Strom erzeugt, zu sämtlichen Viertelstunden des jeweiligen Kalenderjahres gekürzt.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 50 Abs. 3</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 100 Abs. 2 Nr. 11 u. 12</a> +++) </p>
      <p>(+++ <a>§ 50</a>: Zur Nichtanwendung vgl. <a>§ 38 Abs. 2</a> GEEV 2017 +++) </p>
      <p>(+++ <a>§ 50</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 2 Abs. 3</a> GEEV 2017 +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
